Definition der …
Kleinunternehmer Vereinfachungsregelung
Als Kleinunternehmer wird jemand bezeichnet, der im vergangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 17.500 € erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwirtschaften wird.
Bei den Grenzen handelt es sich um Bruttobeträge, also Umsatz zzgl. Umsatzsteuer.
Es sind auch Jahresbeträge, das heißt bei Beginn der Selbstständigkeit während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet werden.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, gilt man als Kleinunternehmer und darf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden.
Steuer
Generell gilt, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Das bedeutet aber auch, dass er keine Vorsteuer geltend machen kann.
Verzicht
Als Kleinunternehmer kann auf die Vereinfachungsregelung verzichtet werden (§19 II UStG). So werden die Umsätze umsatzsteuerpflichtig und es kann jetzt auch die Vorsteuer von den Ausgaben gezogen werden. Dies lohnt sich vor allem, wenn größere Anschaffungen zu machen sind (Maschinen, Gebäude, etc.).
Achtung: Verzichtet man auf die Vereinfachung, gilt das für mindestens fünf Jahre.
Nach fünf Jahren kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres diese Erklärung widerrufen werden.
Rechnung
Wie die Rechnung eines Kleinunternehmers auszusehen hat finden Sie im Blogeintrag „Die Kleinunternehmerrechnung“.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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