Beachten Sie die Meldepflicht zum Transparenzregister
Ab 27.12.2017 sind Sanktionen möglich
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
durch die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde in Deutschland das Transparenzregister eingeführt.
Es soll die Personalien aller natürlichen Personen enthalten, die als wirtschaftlich Berechtigte hinter Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen oder bestimmten Treuhandgestaltungen stehen.
Die Vertretungsorgane aller im Inland in ein Register eingetragenen juristischen Personen und Personengesellschaften sind verpflichtet Angaben (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch an den Bundesanzeiger zu übermitteln.
WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE SIND NUR NATÜRLICHE PERSONEN, DIE
1. unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Anteile halten oder Stimmrechte kontrollieren oder
2. eine derartige Kontrolle auf andere Weise ausüben (z.B. durch Stimmrechtsbindungsverträge) oder
3. falls 1. und 2. nicht vorliegen, der gesetzliche Vertreter der meldepflichtigen Einheit sind.
Die Meldepflicht entfällt nur dann, wenn sich die notwendigen Angaben bereits aus anderen elektronisch einsehbaren Registern entnehmen lassen (z.B. über eine beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste). Auch die Verwalter von Trusts und Treuhänder unselbständiger Stiftungen und vergleichbarer Rechtsgestaltungen unterliegen der Meldepflicht ihrer wirtschaftlich Berechtigten.
Die erste Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ab dem 27.12.2017 möglich. Ab diesem Tag ist mit Sanktionen für fehlende Eintragungen zu rechnen.
Bitte prüfen Sie deshalb zeitnah mit Unterstützung Ihres Anwalts bzw. Ihres Notars, ob sich die o.g. Angaben aus den beim Register hinterlegten Daten ergeben und veranlassen Sie ggf. die Ergänzung der fehlenden Angaben.
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