Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Der Handel mit digitalen Währungen
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
Kryptowährungen (wie z.B. Bitcoins) gewinnen immer mehr an Bedeutung. Bezüglich der steuerlichen Behandlung sind dabei einige Punkte zu beachten:
Kryptowährungen sind digitale Währungen, die als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt werden. Wird die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten, sind Gewinne aus dem Kauf und Verkauf der Währung innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) steuerpflichtig und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Als Veräußerung der Kryptowährung gilt auch die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit der Kryptowährung bzw. der Tausch gegen andere Kryptowährungen. Die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ist steuerfrei, wenn die Summe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften die Freigrenze in Höhe von 600,00 €/p.a. nicht übersteigt.
Wir empfehlen die einzelnen Käufe und Verkäufe der Kryptowährung ausführlich zu dokumentieren, da zwar der Grundsatz der Einzelbewertung gilt, es jedoch zur Anwendung von Vereinfachungsverfahren bei der Ermittlung des Gewinns kommt. Es greift nämlich das sog. FiFo-Verfahren (First in – First out), d.h. die zuerst erworbenen Einheiten gelten als zuerst veräußert. Durch die Anwendung des FiFo-Verfahrens kann schneller die erste steuerfreie Veräußerung erreicht werden.
Werden nachhaltig Geschäfte mit Kryptowährungen getätigt, besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall entfällt die Spekulationsfrist und jeder Gewinn aus dem Verkauf der Währung ist, unabhängig von der Haltedauer, steuerpflichtig.
Ebenso ist die Herstellung von Kryptowährungen bzw. das „Schürfen“ als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen.
Gerne steht Ihnen folgender Ansprechpartner für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung:
Herr Andreas Reich, Telefon: +49 9342 92110, Mail: andreas.reich@kley.eu
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