§ 25a UStG
Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen Gegenständen von Bedeutung. Sie ist dafür da, dass beim Wiederverkauf auf den gesamten gebrauchten Gegenstand nicht erneut in voller Höhe Umsatzsteuer berechnet wird.
Bei der Differenzbesteuerung wird nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis besteuert.
Der Steuersatz beträgt 19 % laut § 12(1) UStG.
Bei Kunstgegenständen gilt: spätestens bei der Abgabe der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung im Kalenderjahr muss die Differenzbesteuerung erklärt werden. Diese ist für mind. 2 Kalenderjahre bindend.
Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung:
- der Unternehmer muss ein Wiederverkäufer sein (Wiederverkäufer = gewerbsmäßiger Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen )
- der Erwerb des Gegenstands muss aus dem Gemeinschaftsgebiet sein
- er muss einen beweglichen Gegenstand für sein Unternehmen kaufen, von dem er keine Vorsteuer geltend machen kann (z. B. Verkäufer ist eine Privatperson oder ein Kleinunternehmer- da der Gegenstand ohne Umsatzsteuer verkauft wird, darf der Unternehmer auch keine Vorsteuer geltend machen)
Ausnahme:
- Edelsteine
- Edelmetalle
Beispiel:
Ein Autohändler kauft von einer Privatperson ein 10 Jahre altes Auto für 4.000,00 €. Da der Verkäufer des Autos eine Privatperson ist, kann der Autohändler keine Vorsteuer abziehen. Nach ein paar Wochen verkauft der Autohändler dieses Auto an eine andere Privatperson für 6.000,00 € weiter.
d.h. es wird nur die Differenz besteuert, in dem Fall 2.000,00 €. Die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt (2.000,00 € x19/119) 319,33 €. Der Autohändler muss sozusagen nur 319,33 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Der Autohändler darf aber beim Wiederverkauf die Umsatzsteuer nicht gesondert auf der Rechnung ausweisen, sondern nur den Gesamtbetrag, in dem Fall die 6.000,00 €.
Dr. Kley Steuerberater
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