§33 EStG
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Oftmals wissen die Steuerpflichtigen nicht, dass Sie Beerdigungskosten steuerlich absetzen können.
Selbstverständlich gibt es auch hier Vorschriften, die wir Ihnen mit diesem Beitrag darstellen werden.
33 Abs. 2 Satz 1 EStG
„Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.“
Wer muss die Beerdigungskosten zahlen?
Jeder Erbe hat die Pflicht die Beerdigungskosten seines Erblassers zu tragen, falls der Nachlass nicht ausreicht.
Wenn kein Erbe vorhanden ist, dann tragen der Ehepartner, die Kinder, die Eltern, die Großeltern oder die Enkelkinder die Kosten.
Wer darf die Beerdigungskosten steuerlich absetzen?
Jeder, der die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen musste oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt hat und der Nachlass nicht ausgereicht hat.
Was gehört zum Nachlass des Verstorbenen?
- Barvermögen
- Bankguthaben
- Wertpapiere
- Immobilien (Verkehrswert)
- Lebensversicherung
- Schmuck
- Zahlungen von Versicherungen
- Sterbegelder
Welche Kosten können abgesetzt werden?
Unmittelbar notwendige und abziehbare Kosten, z.B.
- Ausgaben durch den Tod: Arztkosten, Totenschein, Sterbeurkunde, Überführung, Totenwäsche, Einäscherung, Seebestattung, Beerdigungsinstitut, Traueranzeige, Sarg, Urne, Kreuz, Sterbehemd, Leichenschau, Danksagung, Porto, Fahrtkosten
- Ausgaben für die Grabstätte: erstmalige Nutzungsgebühren der Grabstätte, Vorbereitung der Grabstätte, Grabstein, Inschrift, Erstbepflanzung
- Ausgaben für die Trauerfeier: Gebühren für Trauerhalle und Kirche, Blumenschmuck für Sarg, Kränze, Gestecke, Sträuße, Honorare für Pfarrer, Organist, Küster, Trauerredner, Sargträger und die musikalische Darbietung
- Weitere Ausgaben: Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattung, Zahlungsrückstände des Verstorbenen, Reinigung der Wohnung des Verstorbenen
Welche Kosten werden vom Finanzamt nicht anerkannt?
- Mittelbare nicht abziehbare Folgekosten, z.B.
- Kosten für die Bewirtung der Trauergäste
- Ausgaben für Trauerkleidung
- Grabpflege
- Erneuerung des Grabmals
- Umbettung
- Reisekosten für die Teilnahme Angehöriger an der Bestattung
Kann ich Kosten in unbegrenzter Höhe absetzen?
Nein, das Finanzamt akzeptiert nur Kosten in „angemessener Höhe“. Seit 2003 liegt diese Angemessenheitsgrenze bei 7.500 Euro.
Ausnahme: Liegen die Kosten über der Grenze, ist dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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