Was ist die …
Unentgeltliche Wertabgabe im Umsatzsteuergesetz
1. Grundsätzliches
Als unentgeltliche Wertabgabe wird die Abgabe eines Gegenstandes oder einer Leistung bezeichnet, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist oder die Wertabgabe in den Privatbererich erfolgt. Weil eine Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer grundsätzlich nur unterliegt, wenn ein Leistungsaustausch stattfindet, ist es aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich, dass unentgeltliche Wertabgaben in gleicher Weise besteuert werden. Im Ergebnis wird der Vorsteuerabzug, der beim Ewerb des Gegenstandes oder der bezogenen Leistung für das Unternehmen eingetreten ist, rückgangig gemacht.
Die unentgeltiche Wertabgabe hat den früheren Eigenverbrauch abgelöst, weil die Eigenverbrauchsbesteuerung nicht an die vorherige Berechtigung zum Vorsteuerabzug anknüpfte. Die Bezeichnung Eigenverbrauch passt auch nicht zur Wertabgabe an Dritte, z.B. Arbeitnehmer u. Gesellschafter.
2. Formen der unentgeltlichen Wertabgabe
Es wird zwischen unentgeltlichen Wertabgaben, die einer entgetlichen Lieferung (§3 Abs. 1b UstG) und unentgeltichen Wertabgaben, die einer sonstigen Leistung gegen Entgeld (§ 3 Abs. 9a UstG) gleichgstellt sind, unterschieden.
- Bsp. Lieferung: Entnahme von Waren für den privaten Bedarf des Unternehmers. (z.B. Essen, Trinken im Restaurant durch den Eigentümer)
- Bsp. Sonst. Leistung: Private Nutzung eines betrieblichen Pkw.
Voraussetung für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben, die einer Lieferung gleichgestellt sind, ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei unentgeltlichen Wertabgaben, die einer sonstigen Leistung gleichgestellt sind, ist der Vorsteuerabzug bereits beim Leistungsbezug nur entstanden, wenn zunächst beabsichtigt war, die Leistung für den unternehmerischen Bereich zu verwenden. Andernfalls wird der Vorsteuerabzug direkt beim Leistungsbezug verwehrt und es kommt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Der Unternehmer ist nach § 15 UstG zum Vorsteuerbezug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgelticher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.
Besonderheiten gelten hier allerdings insbesondere bei der privaten PKW-Nutzung eines betrieblichen Kfz.
3. Bewertung (Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben) gem. § 10 Abs. 4 UStG
Bei Lieferungen erfolgt die Bewertung grundsätzlich zum Einkaufspreis incl. Nebenkosten bzw. ersatzweise mit Selbstkosten. Bei sonstigen Leistungen wird die unentgeltlliche Wertabgabe mit den bei der Ausführung entstandenen Ausgaben bemessen. Da eine Einzelbewertung in Einzelfällen äußerst schwierig und zeitaufwendig wäre, hat die Finanzbehörde für einige Branchen Pauschbeträge festgelegt, die den Warenverbrauch des Unternehmers für den privaten Bereich abgelten.
Dr. Kley Steuerberater
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