Verlängerung der Anzeigefrist
Gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
erwirbt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, das er sowohl für sein Unternehmen als auch für private Zwecke nutzt, hat er umsatzsteuerlich folgende Zuordnungswahlrechte:
DAS WIRTSCHAFTSGUT KANN:
- voll der unternehmerischen Tätigkeit,
- voll dem nichtunternehmerischen Bereich oder
- im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen
ZUGEORDNET WERDEN.
Verlängerung der Anzeigefrist
Gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern
Klassische Beispiele sind die gemischt genutzte Immobilie, Photovoltaikanlagen oder der gemischt genutzte PKW. Voraussetzung für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10%.
Für ab dem Jahr 2018 erworbene gemischt genutzte Wirtschaftsgüter ist die Zuordnungsentscheidung nicht wie bisher spätestens zum 31.05. des Folgejahres, sondern erstmalig bis spätestens zum 31.07. formlos anzuzeigen. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit diesem wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für 2018 auf den 31.07.2019 verlängert. Die Verlängerung greift auch für die Zuordnungsentscheidung.
Die Zuordnungsentscheidung ist relevant für den Umfang des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung sowie bei späteren Nutzungsänderungen.
Sofern Sie davon betroffen sind, kommen Sie auf uns zu, damit wir zusammen die richtige Entscheidung treffen können.
Dr. Kley Steuerberater
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