Was ist ein …
Minijob
Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, mit einem Arbeitsentgelt von höchstens 450,- € im Monat.
Diese Beschäftigung ist überwiegend sozialversicherungsfrei. Das heißt der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung, diese werden vom Arbeitgeber mitgetragen. In der Rentenversicherung sind Minijobber pflichtversichert. Sie müssen demnach einen Eigenanteil zahlen. Man kann sich jedoch hiervon befreien lassen.
Der Arbeitgeber kann entscheiden wie der Minijob versteuert wird, pauschal oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
Minijobber haben, wie andere Arbeitnehmer auch, einen Anspruch auf Urlaub. Wie viele Urlaubstage das sind, ist abhängig davon wie viele Tage pro Woche gearbeitet wird.
Nicht zu vergessen, der gesetzliche Mindestlohn i.H.v. 9,19 € pro Stunde gilt ebenfalls.
Entlohnung
Bei einem Stundenlohn i.H.v. 9,19 € darf ein Arbeitnehmer höchstens 48,96 Stunden im Monat arbeiten um die 450,- € Grenze nicht zu überschreiten.
Zum Entgelt des Minijobbers zählen auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die jährliche Verdienstgrenze von 5.400,- € darf nicht überschritten werden.
Steuerfreie Einnahmen wie z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge werden in die Grenze nicht mit einbezogen.
Mehrere Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen (Minijobs) aus, so werden diese zusammen gerechnet. Überschreitet er mit allen geringfügigen Beschäftigungen die 450,- € Grenze, zahlt er Sozialversicherungsbeiträge auf die letzte geringfügige Beschäftigung.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, dürfen nur einen versicherungsfreien Minijob nebenbei ausüben. (Zur Ausübung wird übrigens die Zustimmung des Hauptarbeitgebers benötigt.)
Alle weiteren Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind somit versicherungspflichtig.
Befreiung zur Rentenversicherung
Der Arbeitnehmer muss schriftlich beim Arbeitgeber den Wunsch auf Befreiung zur Rentenversicherung anmelden. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, gilt die Befreiung einheitlich für alle ausgeübten, sowie künftigen Minijobs.
Die Befreiung ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Ein Widerruf dieser Befreiung ist nur möglich, wenn man 2 Monate nicht als Minijobber beschäftig war.
Sie wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag dem Arbeitgeber zugegangen ist, frühestens ab Beginn der Beschäftigung. Jedoch gilt folgende Voraussetzung: der Arbeitgeber muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Befreiung der Minijob-Zentrale Meldung gemacht haben. Ansonsten beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Abgaben
Arbeitgeberanteil
Pauschalbeiträge | Krankenversicherung | 13 % |
Pflegeversicherung | keine Abgabe | |
Rentenversicherung | 15 % | |
Arbeitslosenversicherung | keine Abgabe | |
Unfallversicherung | Individuell an den zuständigen
Unfallversicherungsträger |
|
Umlage 1 – Krankheit | 0,90 % | |
Umlage 2 – Schwangerschaft | 0,19 % | |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | |
Pauschsteuer | 2,00 % |
Arbeitnehmeranteil
Rentenversicherung | 3,6 %
(18,6 % – 15 %) |
Differenz zum vollen Pflichtbeitrag |
Beispiel 1
Arbeitnehmer A verdient 12,50 € in der Stunde und arbeitet 25 Stunden im Monat.
A hat keine Befreiung zur Rentenversicherung beantragt.
Abgaben wie U1/U2 und Insolvenzgeldumlage müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Der Arbeitgeber versteuert pauschal.
Lösung 1
A verdient in diesem Monat 301,25 € brutto, da 11,25 € Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung vom Lohn einbehalten wurden.
(12,50 € x 25 Std = 312,50 € abzgl. 11,25 € (18,6% – 15% = 3,6% von 312,50 €))
Der Arbeitgeber zahlt 97,35 €.
(KV 13% RV 15% St 2% U1 0,9% U2 0,19% InsGU 0,06% = 31,15%)
(312,50 € x 31,15% = 97,35€)
Abgeführt an die Minijob-Zentrale werden insgesamt 108,60 €.
(11,25 € + 97,35 €)
Beispiel 2
Arbeitnehmer B verdient 9,19 € in der Stunde und arbeitet 40 Stunden im Monat.
B hat eine Befreiung zur Rentenversicherung beantragt.
Abgaben wie U1/U2 und Insolvenzgeldumlage entfallen.
Der Arbeitgeber versteuert pauschal.
Lösung 2
B verdient in diesem Monat 367,60 € brutto wie netto, da keine Abzüge. (9,19 € x 40 Std)
Der Arbeitgeber zahlt 30% Abgaben an die Minijob-Zentrale. (KV 13% + RV 15% + St 2%)
Das sind 110,28 €. (367,60 € x 30%)
Minijobber sind verpflichtet ihre täglichen Arbeitszeiten zu dokumentieren.Auf unserer Homepage findet ihr hierfür eine entsprechende Vorlage: https://www.kley.eu/services/#lohnbuchhaltung
Hier könnt ihr auch einen Personalfragebogen sowie einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht herunterladen.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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