§ 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG
Nichtveranlagungsbescheinigung
Ein Nichtveranlagungsbescheid kann beim Finanzamt beantragt werden und wird einem Steuerpflichtigen dann erteilt, wenn seine zukünftigen Einkünfte voraussichtlich so gering sein werden, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist.
Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. (im Veranlagungszeitraum 2018 beträgt dieser 9.000€)
Die Beantragung einer NV-Bescheinigung ist dann sinnvoll, wenn ein Steuerpflichtiger Kapitalerträge in einer Höhe erzielt, die den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € bzw. 1.602,00 € übersteigen, alle Einkünfte zusammen aber dennoch so gering sind, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Hierunter fallen in der Regel meist Studenten oder Rentner.
Legt der Sparer seinem Kreditinstitut nämlich eine solche Bescheinigung vor, dann werden seine Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freigestellt, auch wenn sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. (Kapitalertragsteuer wird somit nicht automatisch einbehalten)
Diese freigestellten Zinserträge muss das Kreditinstitut aber dennoch dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, damit die Finanzämter nachträglich prüfen können, ob der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte bei Beantragung richtig angegeben hat.
Gültig ist eine solche Nichtveranlagungsbescheinigung jeweils für maximal drei Jahre.
Dr. Kley Steuerberater
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