… und für wen gilt es?
Allgemeines zum Mutterschutzgesetz
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz eigentlich?
Ganz einfach. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Heimarbeiterinnen, Schülerinnen und Studentinnen in der Schwangerschaft.
Das Mutterschutzgesetz gilt aber nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen. Für diese gilt die Mutterschutzverordnung, die inhaltlich vergleichbar zum Mutterschutzgesetz ist.
Wozu gibt es eigentlich das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz gewährt Schutz für werdende Mütter und die Gesundheit des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Nach § 3 MuSchG darf eine Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden, außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
Auch nach der Entbindung darf eine Frau bis zu 8 Wochen nicht beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot), dies kann sich aber um 12 Wochen verlängern, wenn es sich um eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt handelt und wenn im Laufe der 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung des Kindes festgestellt wird.
Auf Antrag verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung, wenn das Kind früher als der errechnete Termin geboren wird.
Kann man während dessen gekündigt werden?
Die Kündigung der Frau während Ihrer Schwangerschaft und mindestens vier Monate nach der Entbindung ist unzulässig, sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Die Mitteilung der Schwangerschaft kann innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung nachgeholt werden (lt. § 17 MuSchG).
Deshalb sollte die werdende Mutter sofort mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft erfährt. Sie sollte ebenfalls eine Bescheinigung des Arztes oder Ihrer Hebamme, über den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen (lt. § 15 MuSchG).
Der Arbeitgeber meldet dies dann der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Wird man in der Schutzfrist weiter entlohnt?
Damit Mütter auch ihr Kind versorgen können, gibt es das Mutterschaftsgeld. Während die Frau in der Schutzfrist ist, erhält sie von der gesetzlichen Krankenversicherung 13 Euro pro Kalendertag Mutterschaftsgeld. Falls die 13 Euro pro Kalendertag den bisherigen Tages-Nettolohn unterschreiten, wird die Differenz als Zuschuss vom Arbeitgeber dazu gezahlt. Berechnungsgrundlage ist immer das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (lt. §20 MuSchG).
Falls die Frau kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, erhält sie in der Schutzfrist maximal 210 Euro im Monat vom Bundesversicherungsamt (lt. §19 MuSchG).
Was ändert sich am Arbeitsplatz?
Das Mutterschutzgesetz gewährt auch Schutz am Arbeitsplatz, welchen der Arbeitgeber gewährleisten muss. Der Arbeitsplatz muss beurteilt werden und so gestaltet sein, dass er für werdende und stillende Mütter keine Gefahr darstellt (§ 9 und § 10 MuSchG).
Welche z.B. sind:
- Keine Akkord- oder Fließbandarbeiten
- Keine Arbeit mit Gefahrstoffen und Blei
und noch viele weitere stehen in den §§ 11 – 12 MuSchG
Des Weiteren gelten zum Schutz bestimmte Verbote in Bezug auf
- Mehrarbeit (§ 4 MuSchG)
- Nachtarbeit (§5 MuSchG)
- Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)
Sollte es nach § 13 MuSchG nicht möglich sein den Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, dass keine Gefahr mehr besteht darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen (betriebliches Beschäftigungsverbot).
Er darf sie auch nicht beschäftigen, wenn ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgestellt wurde (§16 MuSchG).
Wir hoffen, dass der Beitrag informationsreich war,
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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