Was ist die …
Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe
KSA – Was ist das überhaupt?
Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist eine Abgabe, die Unternehmer für die Inanspruchnahme bestimmter künstlerischer Leistungen an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen. Grund dafür ist, dass Künstler und Publizisten nach Ansicht des Gesetzgebers ein ähnliches Verhältnis zu ihrem Auftraggeber haben wie Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitgeber. Durch die KSA werden 30% der Künstlersozialversicherung gedeckt, die restlichen 70% ergeben sich aus den Beiträgen der Versicherten (50%) und Zuschüssen des Bundes (20%).
Wer ist zur Abgabe der KSA verpflichtet?
- Zunächst einmal ist die Rechtsform des leistenden Unternehmers (also des Künstlers oder Publizisten) ausschlaggebend, ob eine Abgabepflicht für die erbrachte Leistung zu prüfen ist.
- Handelt es sich beim leistenden Unternehmer um eine KG, OHG, GmbH / UG, GmbH&Co. KG, GmbH&Co. OHG, e.V. oder AG entsteht keine Abgabepflicht, somit muss nicht weiter geprüft werden.
- Agiert der Künstler oder Publizist aber als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer GbR wird die KSA unter Vorbehalt der nächsten Prüfschritte fällg.
- Entsteht nach Punkt 1. eine Abgabepflicht unter Vorbehalt muss nun geprüft werden, ob der Leistungsempfänger abgabepflichtig ist. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterscheidet zwischen drei verschiedenen Gruppen abgabepflichtiger Unternehmer:
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- Typische Verwerter – § 24(1) S.1 KSVG
Die sogenannten Typischen Verwerter sind Unternehmer, die typischerweise Leistungen und Werke von Künstlern und Publizisten verwerten. Diese Unternehmer sind für alle gezahlten Honorare zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Wer zu den Typischen Verwertern gehört ist in §24(1) S.1 des KSVG geregelt. Typische Verwerter sind beispielsweise Verlage, Theater, Kunsthändler, Werbeagenturen oder Museen. - „Eigenwerber“ – §24(1) S.2 KSVG
Zur KSA sind neben den Typischen Verwertern auch Unternehmer verpflichtet, die für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich selbständige Künster beauftragen (§24 (1) S. 2).
Zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zählen beispielsweise: Veröffentlichungen von Broschüren und Flyern, Pressekonferenzen, Konzerte und Ausstellungen, sowie die eigene Homepage.
Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten gelten als gelegentlich, wenn die Summe der Entgelte für alle in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450€ nicht übersteigt (§24 (3) KSVG). - Unternehmer, die die Generalklausel erfüllen – §24(2) KSVG
Zusätzlich zu den Eigenwerbern und Typischen Verwertern sind auch noch die Leistungsempfänger zur Abgabe verpflichtet die unter die sog. Generalklausel nach §24(2) KSVG fallen. Zu diesen Leistungsempfängern gehören Unternehmer die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben und dabei eine Einnahmenerzielungsabsicht haben.
Neben der auch für die Eigenwerber geltenden 450€-Grenze gilt für die Unternehmer, die unter die Generalklausel des §24 (2) fallen noch eine weitere Ausnahmeregelung: werden im Kalenderjahr Aufträge für nicht mehr als 3 Veranstaltungen erteilt besteht auch dann keine Abgabepflicht, wenn die 450€-Grenze überschritten wurde.
- Typische Verwerter – § 24(1) S.1 KSVG
Was ist als abgabepflichtiger Unternehmer zu beachten?
Die oben genannten Unternehmer sind verpflichtet sich selbständig bei der Künstlersozialkasse zu melden. Für die Ersterfassung ist hierzu ein Anmelde- und Erhebungsbogen bei der Künstlersozialkasse einzureichen. Ist der Unternehmer bereits bei der KSK gemeldet ist der verkürzte Meldebogen einzureichen.
Im Meldebogen sind alle gezahlten abgabepflichtigen Entgelte eines Kalenderjahres anzugeben.
Nullmeldung: Unternehmer, die bereits bei der KSK gemeldet sind aber im Kalenderjahr keine abgabepflichtigen Entgelte gezahlt haben, müssen trotzdem eine sogenannte Nullmeldung abgeben. Die Künstlersozialkasse kann Unternehmer von der „Nullmeldepflicht“ befreien.
Die entsprechenden Meldebögen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingegangen sein.
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