Was bedeutet eine …
Betriebsaufgabe im Ganzen
Im heutigen Artikel beschäftigen wir uns mit der Betriebsaufgabe im Ganzen.
Wir werden hierfür die Voraussetzungen der Aufgabe betrachten, die Parallelität zur Betriebsveräußerung, die Vorgehensweise bei der Aufgabe des Betriebs, die Ermittlung des Aufgabegewinns und welche Folgen sich für den Unternehmer ergeben.
Voraussetzung:
Eine Betriebsaufgabe im Ganzen ist anzunehmen, wenn
- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
- innerhalb einer kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang, und nicht nach und nach
- entweder in das Privatvermögen überführt oder
- an verschiedene Erwerber veräußert oder
- teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden
… und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu bestehen R 16 (2) EStR, H 16.2 „Allgemeines“
Parallelität zur Betriebsveräußerung und Unterschied
Es besteht eine Parallelität zwischen der Betriebsaufgabe im Ganzen und der Betriebsveräußerung. Die Aufgabe und Veräußerung werden weitgehend gleichbehandelt, denn die Aufgabe des Betriebs gilt als Veräußerung. § 16 (3) S. 1 EStG
Sie unterscheiden sich nur dahingehend, dass bei der Betriebsveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber gegen Entgelt veräußert werden müssen.
Vorgehensweise bei der Betriebsaufgabe
Bei der Aufgabe findet somit eine fiktive Veräußerung statt, bei der alle stillen Reserven des Gewerbebetriebs aufgedeckt und versteuert werden müssen.
Ermittelt der Gewerbetreibende seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung § 4 (3) EStG, ist er bei der Betriebsaufgabe so zu behandeln, als er wäre er bei der Betriebsaufgabe zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich § 4 (1) EStG übergegangen. R. 4.5 (6) EStR
Es muss also ein Wechsel der Gewinnermittlungsart stattfinden.
Etwaige Hinzu- und Abrechnungen, welche sich aus dem Wechsel von EÜR zur Bilanz ergeben, sind nicht dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen R. 4.6 (1) S. 5 EStR
Der Buchwert des Betriebsvermögens ist mittels Aufgabebilanz zu ermitteln, welche zum Zeitpunkt der Aufgabe erstellt werden muss.
Berechnungsschema für die Ermittlung des Aufgabegewinns
Veräußerungspreise der (fiktiv) verkauften WG insgesamt
+ gemeine Werte der nicht veräußerten, sondern in das PV überführten, WG
– Aufgabe- bzw. Veräußerungskosten
– Buchwerte des Betriebsvermögens
= Aufgabegewinn nach § 16 (2) EStG
Im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe ist neben dem Aufgabegewinn auch noch der laufende Gewinn zu ermitteln H. 16 (9) „Abwicklungsgewinn“ EStH, welcher, wie in den Jahren davor, der jeweiligen Einkunftsart zugeordnet wird.
Folgen für den Unternehmer
Der Aufgabegewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb § 16 (1) S. 1 i.V.m. § 15 EStG.
Er ist also einer der 7 Einkunftsarten zu zuordnen und unterliegt der Einkommensteuerpflicht.
Um die volle Härte der Besteuerung abfedern zu können, hat der Gesetzgeber die Freibeträge nach § 16 (4) EStG geschaffen.
Hier kann also, unter gewissen Voraussetzungen, der Veräußerungsgewinn gekürzt werden.
Um einen Freibetrag erlangen zu können, muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben, oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein. § 16 (4) S. 1 EStG
Liegen diese Tatsachen vor, so wird, auf Antrag, der Veräußerungsgewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, wenn dieser 45.000 € übersteigt.
Dieser Freibetrag vermindert sich um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 € übersteigt.
Er wird also um jeden Euro gekürzt, der die 136.000 € übersteigt. Somit läuft der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € ins Leere. (136.000 € + 45.000 €)
Weiterhin ist der Freibetrag auch nur einmal zu gewähren. § 16 (4) S. 2 EStG
Hinzukommend sind Aufgabegewinne außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 (2) Nr. 1 EStG, sie können demnach begünstigt besteuert werden.
Dem Steuerpflichtigen steht hiermit ein Wahlrecht zu.
Er kann den Aufgabegewinn entweder
- mit der Fünftel Regelung § 34 (1) EStG oder
- mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 (3) EStG besteuern lassen
Fazit
Wie Sie erkennen, ist eine Betriebsaufgabe auf den ersten Blick ein steuerlich komplizierter Vorgang. Dieser Eindruck wird sich auch auf den zweiten, dritten und vierten Blick nicht verändern.
Um die günstigste Besteuerung erhalten zu können, ist es daher ratsam, sich die die Hilfe eines Profis dazuzuholen. Dieser kann Ihnen helfen eine richtige Aufgabebilanz zu erstellen, und somit den korrekten Aufgabegewinn zu ermitteln. Sprechen Sie uns an!
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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