Welche Möglichkeiten gibt es?
Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer
Welche Möglichkeiten gibt es?
Für Ehegatten gibt es bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Möglichkeiten der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung.
Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn:
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- sie nicht dauernd getrennt leben und
- die beiden Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum (also im Kalenderjahr) an mindestens einem Tag gleichzeitig erfüllt waren.
Wie wird gewählt?
Die Wahl wird jeweils für einen Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Einkommensteuererklärung getroffen.
- Für die Wahl der Einzelveranlagung reicht es aus, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.
- Die Zusammenveranlagung muss grundsätzlich von beiden Ehegatten gewählt werden. Gemäß §26 Abs. 3 wird die Zusammenveranlagung jedoch auch dann durchgeführt, wenn keiner der Ehegatten von seinem Wahlrecht gebrauch macht oder die Wahl eines oder beider Ehegatten unwirksam ist (dies ist zum beispiel der Fall, wenn einer der Ehegatten keine Einkünfte hat und die Einzelveranlagung wählt, der andere Ehegatte mit Einkünften diese aber wählen möchte).
Was bewirkt die Wahl?
Einzelveranlagung (§26a):
Bei Wahl der Einzelveranlagung werden den Ehegatten jeweils die von ihnen bezogenen Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden grudsätzlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen, also tatsächlich bezahlt, hat. Auf Antrag der Ehegatten können sie aber auch bei beiden jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Die Einkommensteuer wird dann für beide Ehegatten separat nach §35 tariflich ermittelt.
Zusammenveranlagung (§26b):
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der beiden Ehegatten zunächst getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Ausgehend von der so entstandenen Summe der Einkünfte werden die beiden Ehegatten jetzt gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Auf das gemeinsame zu versteuernde einkommen wird dann das sogenannte Splittingverfahren nach §35 Abs. 5 angewendet.
Welche Variante ist günstiger?
In der Regel ist die Zusammenveranlagung durch die Anwendung des Splittingverfahrens günstiger, in einzelnen Fällen kann allerdings auch die Einzelveranlagung günstiger sein, weshalb man die bei den beiden Verfahren entstehenden Steuerlasten immer mit einer sogenannten Günstigerprüfung vergleichen sollte.
Eine solche Günstigerpfüfung sieht vereinfacht (ohne Abzüge von Pauschbeträgen und Sonderausgaben) wiefolgt aus:
A und B erfüllen die Voraussetzungen des §26 Abs. 1 und können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen.
Beide erzielen im VZ 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
A erzielt Bruttoeinkünfte in Höhe von 30.000€.
B erzielt Bruttoeinkünfte in Höhe von 60.000€.
Günstigerprüfung:
In diesem Fall ergibt sich ein Steuervorteil beim Splittingverfahren in Höhe von 946€.
Wie bei allen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen gelten auch die Regelungen zur Ehegattenveranlagung analog für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (gem. §2 Abs. 8 EStG).
Dr. Kley Steuerberater
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