Unterstützung für Ihren Haushalt
Haushaltshilfe (Privathaushalt)
Viele holen sich Unterstützung für Ihren Haushalt oder benötigen Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder. Die meisten bezahlen die Arbeit bar auf die Hand ohne weitere Meldungen, Abgaben oder anderen Bürokram.
Zur Vermeidung dieser Schwarzarbeit wurde das sogenannte Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale eingeführt. Das soll den bürokratischen und finanziellen Aufwand eines offiziellen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in Grenzen halten.
Wichtig ist, das Haushaltsscheckverfahren sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer ordentlich versichert ist.
Und Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass ein Teil der begünstigten Aufwendungen, 20 % der tatsächlichen Kosten – höchstens 510,- €, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können.
Voraussetzung
Das Haushaltsscheckverfahren gilt für haushaltsnahe Tätigkeiten, die in einem Privathaushalt einer natürlichen Person als Minijob ausgeübt werden. Bei einem Minijob darf der aktuelle Mindestlohn i.H.v. 9,19 € brutto (2019) nicht unterschritten werden.
Wichtige Anmerkungen:
- Minijob
- höchstens 450,- € brutto/Monat
- Mindestlohn
- 2019 = 9,19 € brutto/Stunde
- 2020 = 9,35 € brutto/Stunde
- privater Haushalt einer natürlichen Person
- kein Haushaltsscheckverfahren, wenn Beschäftigung auch in Geschäftsräumen
- haushaltsnahe Tätigkeit
- Reinigung der Wohnung
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Gartenpflege (nicht erstmalige Errichtung, Bepflanzung Hecke)
- Pflege, Versorgung, Betreuung von Kindern
- ä.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung – Minijob
Wie bereits erwähnt darf bei Minijobs höchstens 450,- € brutto im Monat verdient werden.
Beachten Sie: Es werden alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers zusammengerechnet.
Der Arbeitgeber zahlt für die Sozialversicherung auf die geringfügige Beschäftigung ermäßigte Pauschbeträge. Diese sind geringer als bei gewerblichen Minijobs.
Zudem kann er eine Pauschalsteuer i.H.v. 2% zahlen und muss nicht auf die individuelle Lohnbesteuerung des Arbeitnehmers achten.
Pauschalabgaben 2019
Die Beiträge zur Krankenversicherung (KV) fallen an, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist (z.B. Rentner)
Ist er hingegen privat krankenversichert entfällt der Beitrag mit 5% für den Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer muss einen Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung (RV) zahlen. Dieser berechnet sich zwischen dem Pauschbetrag des Arbeitgebers (5%) und dem vollen Beitragssatz (18,6%). Das ergibt einen Beitrag von 13,6%, welcher vom Lohn einbehalten wird.
Befreiung möglich
Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, hierfür muss er einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen.
Übt der Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, gilt dieser einheitlich für alle Beschäftigungen. Es ist kein Widerruf möglich.
- Achtung Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV!
Eines sollte noch beachtet werden.
In der Rentenversicherung gibt es die Mindesbeitragsbemessungsgrenze (MBMG) i.H.v. 175,- €, das bedeutet es wird immer ein Mindestbeitrag gezahlt, auch wenn der Lohn geringer ist.
MBMG = 175,- € Lohn x 18,6% = 32,55 € mind. RV (auch wenn weniger als 175,- € Lohn)
Steuerermäßigung
- 35a (1) EStG 2 „haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“
- 20 % der Aufwendungen, höchstens 510,- € jährlich
Sie sollten wissen, dass nur die Kosten der begünstigten Tätigkeit herangezogen werden können.
- Keine begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit ist z.B.
- Erteilung von Unterricht (z.B. Nachhilfe-, Sprachunterricht)
- Vermittlung besonderer Fähigkeiten
- Sportliche/andere Freizeitbetätigungen (z.B. Fußball, Reiten, Golf, Tennis)
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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