Ab 01.01.2020
Neuerungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer nachweisen können, dass die Ware tatsächlich vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Mitgliedstaaten) gelangt ist.
Durch Änderungen an der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und der Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie gilt ab dem 01.01.2020 bezüglich der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen Folgendes:
Ab dem 01.01.2020
Neuerungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Die Steuerbefreiung kann nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr) des Abnehmers in der Zusammenfassenden Meldung des Lieferanten aufgelistet ist. Dies hat zur Folge, dass künftig die Steuerbefreiung versagt werden kann, wenn die UStId-Nummer nicht oder nicht korrekt in der Zusammenfassenden Meldung angegeben ist. Aus diesem Grund muss eine qualifizierte Abfrage der UStId-Nummern Ihrer EU-Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern vor Ausführung der Lieferung erfolgen.
- Darüber hinaus erfordert die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen künftig das Vorliegen von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen. Diese müssen zudem von zwei unterschiedlichen Parteien stammen. Dies kann neben der sog. Gelangensbestätigung beispielsweise
- ein CMR-Frachtbrief,
- eine Spediteur-Rechnung,
- ein DHL-Tracking-Protokoll,
- eine Versicherungspolice betreffend den Versand der Ware oder
- der Auszug der Bank als Zahlungsnachweis der Speditionsrechnung
- die Bestätigung über die Ankunft der Ware im Gemeinschaftsgebiet durch einen Notar oder ähnliches sein.
Bei den o.g. Dokumenten handelt es sich um Beispiele, die in Ihrem konkreten Fall eventuell nicht anwendbar sind. Um an die Nachweise von den zwei unterschiedlichen Parteien zu gelangen, sollte dann eine Rücksprache mit Ihrem Ansprechpartner von Dr. Kley Steuerberater erfolgen.
Nach Rücksprache mit den Finanzbehörden ist ein BMF-Schreiben zu den Möglichkeiten des Nachweises in Arbeit.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Dr. Kley Steuerberater
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