Was ist der …
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli)
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auch bei den Einkommensteuer-Erhebungsformen der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer wird somit der Soli fällig. Die Rechtsgrundlage für den Solidaritätszuschlag befindet sich im Solidaritätszuschlagsgesetz. Sämtliche Einnahmen aus dem Zuschlag stehen dem Bund zu.
Der Solidaritätszuschlag
Im Jahr 2019 wurden rund 19,4 Mrd. € durch den Solidaritätszuschlag eingenommen.
Geschichte:
- 1991: Einführung des Soli, auf ein Jahr befristet, um die Kosten für die Beteiligung am zweiten Golfkrieg und die Förderung von Staaten in Mittel- und Osteuropa zu finanzieren. Damals betrug der Solidaritätszuschlag 7,5 % der Einkommensteuer.
- ab 1992 wurde der Soli für drei Jahre ausgesetzt.
- seit 1995 wird der Soli unbefristet, für die Unterstützung der neuen Bundesländer, auf die zu zahlende Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Mit den zusätzlichen Finanzmitteln soll das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Ost- und Westdeutschland beseitigt werden.
Wer muss den Soli bezahlen?
Jeder Einkommensteuerpflichtige zahlt 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs und Aktiengesellschaften) und Vereine, zahlen den Solidaritätszuschlag auf ihre Körperschaftsteuer.
Wer ist vom Soli befreit?
Grundsätzlich sind Geringverdiener über den Grundfreibetrag von der Einkommensteuer befreit. Doch auch Geringverdiener mit einer Einkommensteuer-Zahllast bis 972 € (Freigrenze) müssen noch keinen Soli zahlen. Ab einer Steuerschuld von 973€ steigt der Solidaritätszuschlag schrittweise. Der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % wird ab einer Zahllast in Höhe von 1.340€ im Jahr erhoben. Für zusammenveranlagte Steuerpflichtige gilt der jeweils doppelte Wert. Die Freigrenze liegt also bei 1.944€, die vollen 5,5% sind ab 2.680€ Steuerlast zu zahlen.
Abschaffung des Solidaritätszuschlags?
Der Bundestag hat am 14. November 2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Demnach wird der Soli ab 2021 für geschätzt 90% der derzeitigen Soli-zahler komplett wegfallen.
Neuerungen ab 2021:
- Die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt, wird von 972€ auf 16.956€ bei Einzelveranlagung und von 1.944€ auf 33.912€ bei Zusammenveranlagung erhöht.
- Geringere Belastung in der Milderungszone: Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von 73.000€ bis 109.000€ bewegen sich in der sog. Milderungszone. Diese beginnt ab der Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31.528 €. Hierbei wächst der Soli mit steigendem Einkommen bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 % erreicht.
- Rund 3,5 % der Steuerzahler, die ein zu versteuerndes Einkommen über 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 € (Verheiratete) haben, müssen weiterhin in voller Höhe den Soli zahlen. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von ca. 109.000€.
- Keine Entlastung für Anleger mit Kapitalerträgen und Körperschaftsteuerzahler: hier müssen nach wie vor 5,5 % Soli gezahlt werden.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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