Folgen beim Finanzamt
Liebhaberei im steuerlichen Sinne
Unter Liebhaberei ist in diesem Fall nicht das Zwischenmenschliche gemeint, sondern ein ganz anderer Aspekt im steuerlichen Sinne.
Der Duden definiert Liebhaberei als „meist künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, die jemand als Autodidakt mit Freude und Eifer ausübt, ohne damit Geld verdienen zu wollen“.
Eine Tätigkeit, die z.B. aus idealistischen Beweggründen betrieben wird. Der Steuerpflichtige geht einer Tätigkeit nach, bzw. betreibt ein Gewerbe ohne jedoch zwangsläufig eine Gewinnerzielungsabsicht dabei zu haben.
Liebhaberei ist nicht direkt in den ersten Jahren schon Liebhaberei.
Es dürfen in den ersten Jahren sehr wohl Verluste entstehen, wenn die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann (Totalgewinnprognose).
Wenn aber dauerhaft Einnahmen zwar gegeben sind, die Selbstkosten aber weit über diesen Betrag hinausgehen, also dauerhaft nur Verluste erzielt werden, handelt es sich um Liebhaberei.
Im 5. und im 7. Jahr prüft das Finanzamt ob ein Totalgewinn entstehen kann.
Sollte das nicht passieren, so werden die Einkommensteuerbescheide, in denen die Verluste anerkannt wurden, nachträglich geändert.
Liebhaberei kann bei folgenden Tätigkeiten vorliegen:
- gewerbliche
- freiberufliche oder selbstständige
- land- und forstwirtschaftliche
- bei Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten
Die Folgen beim Finanzamt: Verluste können nicht steuerlich geltend gemacht werden und die Tätigkeit wird der privaten Lebensführung zugeordnet, da es sich zum Beispiel um ein Hobby handelt oder trotz keiner Gewinnerzielung die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bestehen bleibt.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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