§255 (1) HGB
Anschaffungskosten als Bewertungsgrundsatz
Die Anschaffungskosten sind der Bewertungsmaßstab für erworbene Vermögensgegenstände.
Das heißt, dass erworbene Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungskosten (gegebenenfalls gemindert um Abschreibungen) in der Bilanz ausgewiesen werden. Außerdem bilden die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die verschiedenen handels- und steuerrechtlichen Abschreibungsformen.
Anschaffungskosten sind handelsrechtlich im §255 (1) HGB definiert. Steuerrechtlich gibt es keine eigene Rechtsgrundlage, hier richtet man sich also gem. §5 (1) EstG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen.
Wie werden Anschaffungskosten berechnet?
Gemäß §255 (1) HGB sind Anschaffungskosten „[…] die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Gegenstand zu erwerben und Ihn in seinen Betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie den Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.“ Darunter fallen auch die Nebenkosten der Anschaffung und nachträgliche Anschaffungskosten. Skonti und Rabatte müssen vom Kaufpreis abgezogen werden.
Ob die Brutto- oder Nettobeträge für die Anschaffungskosten maßgeblich sind richtet sich nach der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Vorsteuerbeträge, die gem §15 UStG abgezogen werden dürfen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten (vgl. §9b EStG).
Die Anschaffungskosten lassen sich also wie folgt berechnen:
Kaufpreis
+ Kaufnebenkosten
./. Rabatte, Skonti, Kaufpreisminderungen
= Anschaffungskosten
Zu den Kaufnebenkosten gehören beispielsweise:
- bei Grundstücken: Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notargebühr, Gebühr f. Eintragung ins Grundbuch.
- bei anderen Gegenständen: Porto, Transportkosten, Transportversicherungen, Montagekosten
Nachträgliche Anschaffungskosten
Nachträgliche Anschaffungskosten müssen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Anschaffung stehen. Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben:
- Erschließungskosten für ein Grundstück werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt
- Eine Regalvorrichtung wird nachträglich in einen Lieferwagen eingebaut
Achtung: wenn nachträgliche Anschaffungskosten entstehen, ändert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung!
Fallbeispiel
Eine vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin kauft im Januar 01 einen neuen Server für 7.000,00€ zzgl. USt. 14 Tage später bezahlt sie den Server abzgl. 2% Skonto. Für den Transport und den Einbau stellt der Verkäufer außerdem 840,00€ zzgl. USt in Rechnung.
Die Anschaffungskosten des Servers betragen also:
7,000,00€ Kaufpreis des Servers
+ 840,00€ Transport und Einbau
./. 140,00€ (2% Skonto auf den Kaufpreis)
= 7.700,00€ Anschaffungskosten
Im April 02 wird jedoch klar, dass der Speicherplatz des Servers nicht ausreicht. Es werden Festplatten für insgesamt 1.200,00€ zzgl. USt nachgerüstet.
Hierbei handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die den Restbuchwert unseres Servers erhöhen.
Abschreibung für Jahr 01: 7.700€/7 Jahre = 1.100€
Restbuchwert zu beginn des Jahres 02: 7.700€ – 1.100€ = 6.600€ (Vereinfachung gem. R 7.4 (9) S. 3 EstR)
Neuer Restbuchwert:
6.600,00€ Restbuchwert zu Beginn 02
+ 1.200,00€ nachträgliche Anschaffungskosten
= 7.800,00€ neuer Restbuchwert
Wenn man davon ausgeht, dass sich durch die Speichernachrüstung die Restnutzungsdauer nicht verändert hat, verteilt sich der neue Restbuchwert auf die restlichen 6 Jahre. Somit werden ab 02 pro Jahr 7.800,00€ / 6 = 1.300,00€ abgeschrieben.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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