§56 EstDV
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Die Steuererklärungspflicht ist im Einkommensteuergesetz im §25 (3) geregelt. Demnach ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige dazu verpflichtet, eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung (bei Zusammenveranlagung mit Unterschrift beider Ehegatten) für den Veranlagungszeitraum abzugeben. Insbesondere aber durch die Abgeltungswirkung der Lohnsteuer und der Kapitalertragssteuer, kann es sein, dass die Steuererklärungspflicht entfällt.
Der §56 EstDV schafft in dieser Frage Klarheit und gliedert auf, wer eine Steuererklärung abgeben muss und wer nicht. Dazu werden zunächst zwei Personengruppen unterschieden:
1. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige, …
a. … bei denen kein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (also keiner von beiden Arbeitnehmer ist):
sind dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) abzugeben, wenn:
Gesamtbetrag der Einkünfte > 2x Grundfreibetrag
(Grundfreibetrag: VZ 2019: 9.168 €; VZ 2020: 9.408 €)
b. … bei denen mindestens ein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (also mindestens einer von beiden Arbeitnehmer ist):
Die Ehegatten sind nur dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für den VZ abzugeben, wenn eine Veranlagung nach § 46 (2) Nr. 1-7 EStG in dem jeweiligen VZ in Betracht kommt (siehe unten).
2. Einzeln veranlagte Steuerpflichtige, …
(Ledige, Geschiedene, Verwitwete und Ehegatten ohne Zusammenveranlagung)
a. … die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (also keine Arbeitnehmer sind):
sind dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für den VZ abzugeben, wenn:
Gesamtbetrag der Einkünfte > Grundfreibetrag
(Grundfreibetrag: VZ 2019: 9.168 €; VZ 2020: 9.408 €)
b. … die auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (also Arbeitnehmer sind):
sind nur dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für den VZ abzugeben, wenn in dem jeweiligen VZ eine Veranlagung nach § 46 (2) Nr. 1-6 und 7b EStG in Betracht kommt (siehe unten).
Eine Steuererklärung muss außerdem immer abgegeben werden, wenn im vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wurde (§56 S.2 EstDV)!
Zusammenfassend kann man also zunächst einmal sagen, dass Steuerpflichtige, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, grundsätzlich von der Steuererklärungspflicht befreit sind.
Der § 46 (2) Nr. 1-7 EStG regelt dann die Ausnahmefälle, in denen Arbeitnehmer doch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Gründe für eine verpflichtende Veranlagung sind zum Beispiel:
- Die Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen waren (z.B. Einkünfte aus Vermietung oder aus einem Nebengewerbe), übersteigt 410,00 € /Jahr.
- Der Arbeitnehmer hat nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen (Stkl. VI).
- Bei zusammenveranlagten Ehegatten haben beide Arbeitslohn bezogen und die Steuerklassenkombinationen III/V, (III/VI) oder IV/Faktor gewählt.
- Wenn ein Elternpaar, das getrennt veranlagt wird, für den Ausbildungsfreibetrag (§33a (2)) oder die Pauschbeträge gem §33b eine andere Aufteilung als 50%/50% wählen.
Es kann auch eine freiwilllige Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Wann lohnt sich das?
Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, besteht natürlich immer die Möglichkeit, eine Steuererklärung freiwillig einzureichen.
Eine freiwillige Abgabe ist immer dann sinnvoll, wenn Sie zur Erstattung von bereits gezahlten Steuern führt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- der Steuerpflichtige hohe Werbungskosten hat.
- der Steuerpflichtige Ausgaben für Handwerkerleistungen oder Haushaltshilfen hat.
- der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte hat, der persönliche Steuersatz aber niedriger ist als die Kapitalertragsteuer.
Dr. Kley Steuerberater
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