Regelungen zur
Änderung der Umsatzsteuersätze
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
am 03.06.2020 hat die Regierungskoalition unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Der Gesetzesentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ liegt mittlerweile vor.
Ein zentrales Element zur Stärkung der Binnennachfrage ist die befristete Senkung der USt-Sätze von derzeit 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundestag und Bundesrat (davon gehen wir derzeit (Stand 18.06.2020) aus) sollen die Änderungen zum 01.07.2020 in Kraft treten und bis 31.12.2020, also 6 Monate befristet, gelten.
Die Finanzverwaltung hat sich jedenfalls schon im Vorfeld auf die formale Gesetzesänderung mit einem (Entwurfs-)BMF-Schreiben vom 15.06.2020 positioniert und für den ein oder anderen Sachverhalt Vereinfachungen zugelassen.
Unabhängig von der Frage, ob die Senkung der USt ein geeignetes Instrument für kurzfristige Nachfragebelebungen sein kann, stellt eine auf einen so kurzen Zeitraum beschränkte Absenkung des Steuersatzes die Unternehmen vor einige Herausforderungen.
Die beschlossenen Änderungen werfen nicht nur Fragen auf, sondern erfordern vorhandene Systeme, Prozesse und insbesondere Kassen- und Fakturasoftware anzupassen.
Gleichzeitig darf man nicht vergessen, dass diese Regelung nach derzeitigem Stand nur auf 6 Monate befristet ist. Ob eine Verlängerung erfolgt, ist derzeit noch nicht absehbar.
Grundsatz zur Anwendung des korrekten Steuersatzes
Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes (19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 %) ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgebend. Irrelevant sind dagegen:
- Bestelleingang
- Tag der vertraglichen Vereinbarung
- Zeitpunkt der Rechnungstellung
- Zeitpunkt der Zahlung (oder Anzahlung)
Das gilt sowohl für die sog. Sollversteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) als auch für die sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Ebenso unmaßgeblich ist, ob die Unternehmen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Wenn für die Einordnung des korrekten Steuersatzes ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich ist, stellt sich die Frage:
Wann ist die Leistung ausgeführt?
1. Sonstige Leistungen
Dienstleistungen sowie Werkleistungen sind ausgeführt im Zeitpunkt ihrer Vollendung.
Beispiel:
Mehrtätige Beherbergungsleistungen vom 28.06.2020 – 02.07.2020 mit einer Gesamtrechnung in Höhe von 600,00 €.
Die sonstige Leistung ist ausgeführt im Zeitpunkt ihrer Vollendung, d.h. am 02.07.2020. Folglich unterliegt die Leistung insgesamt dem Steuersatz von 5%.
2. Lieferungen (bei denen der Gegenstand befördert oder versendet wird)
Lieferungen, bei denen der Gegenstand befördert oder versendet wird, werden im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung ausgeführt.
Beispiel:
Unternehmer U versendet den Kaufgegenstand am 30.06.2020 mit DHL. Der Kunde erhält die Ware am 01.07.2020. Die Rechnung wird am 02.07.2020 erstellt und am 15.07.2020 bezahlt.
Lieferung ist ausgeführt mit Beginn der Versendung, d.h. am 30.06.2020. Folglich unterliegt die Lieferung dem Steuersatz 19% bzw. 7%.
3. Werklieferungen (bei denen der fertige Gegenstand nicht befördert oder versendet wird)
Der Werkliefervertrag wird mit Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks erfüllt.
Beispiel:
Der Ofenbauer O baut bei dem Kunden K einen Kachelofen vom 28.06.2020 – 02.07.2020 ein. Der Kunde nimmt das fertige Werk (Abnahmeprotokoll) am 02.07.2020 ab.
Die Werklieferung ist ausgeführt mit Abnahme, d.h. am 02.07.2020. Folglich unterliegt die Werklieferung dem Steuersatz 16%.
Dies gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Typische Fälle von Teilleistungen sind Miet- oder Leasingverträge mit monatlich oder vierteljährlich vereinbarten Miet- oder Leasingraten.
Die Anpassungsfragen bei der Änderung des Steuersatzes sind von einer Vielzahl von Einzelfragen geprägt.
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Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 307540515
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