Was bedeutet das? Einfach erklärt!
Dauerfristverlängerung
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt zu übermitteln und die sich ergebende Umsatzsteuervorauszahlung an dieses zu entrichten.
Die Fristverlängerung ermöglicht es, die Übermittlung der Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat diese auf Antrag zu gewähren.
Dauerfristverlängerung
Einfach erklärt!

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung wird im Normalfall gleichzeitig mit der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Dezember übermittelt. (d.h. zeitgleich UStVA 12.2019 und Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Kalenderjahr 2020)
Der Antrag kann nach Ermessen vom Finanzamt jedoch auch abgelehnt werden, wenn zum Beispiel der Steueranspruch gefährdet erscheint oder der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht rechtzeitig übermittelt.
Ein Unternehmer der seine Voranmeldungen monatlich übermittelt muss für die Gewährung einer Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat von Januar bis Dezember 2019 Umsatzsteuer in Höhe von 27.500 € vorausgezahlt.
Berechnung: 27.500 € / 11 = 2.500 € Sondervorauszahlung für 2020
Hat der Unternehmer erst im laufenden Jahr sein Unternehmen gegründet und noch kein volles Jahr lang Umsatzsteuer abgeführt, muss er die Summe der Vorauszahlungen auf das Jahr hochrechnen und ein Elftel dieser Summe als Sondervorauszahlung leisten.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Oktober 2019 sein Unternehmen gegründet. Von Oktober bis Dezember 2019 hat er insgesamt 2.000 € Umsatzsteuer vorausgezahlt.
Berechnung: 2.000 € / 3 Monate * 12 Monate = 8.000 €
8.000 € / 11 = 727,27 € Sondervorauszahlung für 2020
Die Sondervorauszahlung des Vorjahres wird in der Regel mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember wieder verrechnet. (d.h. die Sondervorauszahlung 2019 wird bei der UStVA 12.2019 wieder in Abzug gebracht)
Der Unternehmer muss die Sondervorauszahlung jährlich neu berechnen, anmelden und bezahlen.
Ein Unternehmer der seine Voranmeldungen vierteljährlich übermittelt, muss keine Sondervorauszahlung leisten um eine Dauerfristverlängerung gewährt zu bekommen. Er muss diese auch nur einmalig beantragen, solange er seine Voranmeldungen weiterhin vierteljährlich übermittelt, und nicht jedes Jahr aufs Neue.
Dr. Kley Steuerberater
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