§ 33 b EStG
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Behinderten-Pauschbetrag
Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) können behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Aufwendungen für Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf einen Pauschbetrag nach § 33b EstG (Behinderten-Pauschbetrag) geltend machen.
Allerdings können Aufwendungen für den ambulanten Pflegedienst oder Heimaufenthalt nach § 33 EStG nicht mit dem Behinderten-Pauschbetrag zusammen geltend gemacht werden.
Folgende Voraussetzungen müssen für den den Pauschbetrag vorliegen:
- Grad der Behinderung ist auf mindestens 50 festgestellt,
- Grad der Behinderung ist auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt und
2a. dem behinderten Menschen stehen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zu oder,
2b. die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Bewegung
geführt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit.
Die Pauschbeträge richten sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
von 25 und 30 | 310 € |
von 35 und 40 | 430 € |
von 45 und 50 | 570 € |
von 55 und 60 | 720 € |
von 65 und 70 | 890 € |
von 75 und 80 | 1.060 € |
von 85 und 90 | 1.230 € |
von 95 und 100 | 1.420 € |
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, d.h. die Merkzeichen BL (blind) oder H (hiflos) in Ihrem Behindertenausweis vermerkt haben, kann ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € in Anspruch genommen werden.
Neben den Pauschbeträgen können behinderte Menschen noch zusätzlich mit den Ausweis-Merkzeichen „G“ bis zu 3.000 km x 0,30 € und mit „aG, BL, H“ bis zu 15.000 km x 0,30 € als Fahrtkosten geltend machen.
Die Pauschbeträge werden jährlich gewährt, es gibt keine Zwölftelung des Pauschbetrages, somit würde schon ausreichen, wenn der Behindertenausweis für einen Tag im Jahr gilt.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Hinterbliebene, wie Witwen oder Waisen, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag in Höhe von 370 € jährlich, wenn ihnen Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind oder der Anspruch darauf ruht oder durch eine Kapitalzahlung abgefunden worden ist.
Beispiele für Hinterbliebenenbezüge sind z.B. Witwen-, Waisen-, Geschiedenen- oder Elternrente, die aber nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nach den folgenden gesetzlichen Vorschriften geleistet wurden:
- Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, z.B. Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Bundespolizei, Infektionsschutzgesetz, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder,
- gesetzliche Unfallversicherung,
- beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebenen eines Beamten, der an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben ist oder,
- Bundesentschädigungsgesetz über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit.
Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenen- Pauschbetrags eines Kindes
Steht ein Behinderten- oder der Hinterbliebenen- Pauschbetrag einem Kind zu, welches die Pauschbeträge selbst nicht in Anspruch nimmt, da es keine eigene Einkommensteuererklärung abgibt, kann der Steuerpflichtige, der für das Kind das Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhält, den Pauschbetrag in der Anlage Kind auf sich übertragen lassen.
Stehen einem Elternteil und dem Kind Hinterbliebenenbezüge zu, erhält der Elternteil in diesem Fall den Hinterbliebenen-Pauschbetrag mehrfach.
Pflege-Pauschbetrag
Steuerpflichtige, die hilflose Personen (Merkzeichen H, BL, Pflegegrad 4 oder 5) unentgeltlich pflegen, können anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) einen Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag). Erhaltenes Pflegegeld für ein behindertes Kind ist hierbei unschädlich und gilt nicht als Einnahme. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschbetrags ist, dass die Pflege entweder in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der Wohnung der gepflegten Person persönlich erfolgen muss.
Dr. Kley Steuerberater
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