Technische Sicherheitseinrichtung bei Registrierkassen
Einige Länder verlängern die gesetzliche Übergangsfrist
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 besteht ab dem 01. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungen in der Kasse durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Gemäß einem BMF-Schreiben vom 06. November 2019 wurde es jedoch nicht beanstandet, wenn die Kassen bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Einige Länder verlängern die gesetzliche Übergangsfrist
Auf Grund der durch die Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen kam es zum Teil zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufrüstung der Kassen mit einer TSE bzw. sind nach wie vor cloud-basierte TSE-Lösungen derzeit nicht verfügbar.
Der Bund möchte trotzdem an dem Termin 30.09.2020 festhalten.
Einige Bundesländer weichen aber von der Linie des Bundes ab und haben die Frist coronabedingt bis zum 01.04.2021 verlängert.
Die Verlängerung der Frist ist aber an jeweilige länderspezifische Voraussetzungen geknüpft.
In Bayern und Baden-Württemberg muss
- der Unternehmer die TSE bei seinem Kassenfachhändler bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben oder
- den Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen haben, welche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist
Es ist kein gesonderter Antrag beim Finanzamt nötig. Die erforderlichen Nachweise sind zusammen mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.
Die Bestimmungen der übrigen Bundesländer sind ähnlich und auf den Internetseiten des jeweiligen Landesfinanzministeriums zu finden.
Die obigen Ausführungen gelten nicht bei der Nutzung einer offenen Ladenkasse.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Dr. Kley Steuerberater
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