Was ist der …
Einspruch
In unserem heutigen Blogbeitrag geht es um „den Einspruch“.
Wir möchten aufklären, was der Einspruch ist, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wer ihn einlegen darf, welche Fristen dabei beachtet werden müssen und welche Folge sich aus dem Einspruch ergeben (können).
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf, welcher sich im Zivil- und Strafprozess und im Recht der Ordnungswidrigkeiten wiederfindet. Hiermit können Bescheide abgabenrechtlich angegriffen werden.
Um ein erfolgreiches Rechtsbehelfsverfahren führen zu können, sind jedoch einige Dinge zu beachten.
Doch welche Dinge sind das?
Was muss der Steuerpflichte beachten?
Welche Fehler sind unbedingt zu vermeiden?
Zuallererst muss geprüft werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Der Einspruch muss hierbei zulässig und begründet sein. Aus diesem Grund prüft das Finanzamt vorab, ob der Einspruch zulässig ist.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus der Erfüllung folgender Voraussetzungen, welche in der gesetzlichen Norm des § 358 AO wiederfindet:
- Statthaftigkeit
- Form
- Frist
- Beschwer
- Einspruchsbefugnis
Die Statthaftigkeit
Der Einspruch ist statthaft, wenn er sich gegen einen wirksamen Verwaltungsakt der Finanzbehörde wendet (§ 347f. AO). Er ist grundsätzlich bei der Behörde anzubringen, welche den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat § 357 (2) S.1 AO.
Diese Voraussetzung ist meist unproblematisch
Die Form
Gem. § 357 (1) S. 1 AO ist der Einspruch schriftlich einzureichen. Er kann jedoch auch direkt im Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden.
Die Frist
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat §355 Abs. 1 AO und beginnt durch die gesetzliche Fiktion am 3. Tag nach Aufgabe zur Post §122 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Sie endet mit Ablauf von einem Monat.
Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Die Beschwer
Eine Beschwer liegt vor, wenn der Steuerbescheid den Betroffenen subjektiv in seinen Rechten einschränkt.
Dies könnte das Leistungsgebot (die zu zahlende Steuer) aus dem Steuerbescheid sein.
Der Steuerpflichtige kann jedoch auch bei einer festgesetzten Steuer von 0,00 € beschwert sein.
Beispiel:
Ein Student arbeitet neben seinem Studium in einem Industriebetrieb.
Er hat hier im Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von 4.000,00 €. Er liegt somit unter dem Grundfreibetrag und muss 0,00 € Steuern zahlen.
Das zuständige Finanzamt setzt in seinem Einkommensteuerbescheid jedoch fälschlicherweise ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.500,00 € fest. Auch jetzt muss der Student 0,00 € Steuern zahlen, da er weiterhin unter dem Grundfreibetrag ist.
Wie könnte er also „beschwert“ sein?
Da der Steuerbescheid bei der Bemessung des Bafög-Satzes eine Rolle spielt, könnte ihm das Bafög gekürzt werden.
Oder er könnte in der Krankenversicherung den Status als familienversichert verlieren.
Einspruchsbefugnis
Befugt, Einspruch einzulegen ist nur derjenige, für den der Steuerbescheid bestimmt ist. Ausnahme ist hierbei der gesetzliche/steuerliche Vertreter. Der hier aber auch nur im Namen des Steuerpflichtigen handelt.
Der Einspruch ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Einspruchsführer dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.
Rechtswidrigkeit:
- fehlende Begründung
- falsche Höhe der Steuer
- die Festsetzungsfrist ist abgelaufen
- der Änderungsbescheid ist ohne Korrekturnorm
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Einspruch zulässig und begründet.
Es kann sich also grundsätzlich jeder gegen den erlassenen Steuerbescheid wehren. Hierbei müssen jedoch die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden und es ist zu beachten, dass mit Eröffnung des Rechtsbehelfsverfahrens das komplette Veranlagungsverfahren neu aufgerollt wird. Es findet also ein Vollumfängliche Neuüberprüfung statt, bei der auch zuungunsten abgewichen werden kann.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 276790943
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