Nicht vergessen!
Steuersatzänderung zum neuen Jahr
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
ab 01.01.2021 kommen wieder die Steuersätze zur Anwendung, die bis zum 30.06.2020 verwendet wurden (19% und 7%).
Nachfolgend wollen wir Ihnen deshalb einige praxisrelevante Hinweise für die erneute Steuersatzänderung an die Hand geben.
1. Anzahlungen/Vorauszahlungen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, die vor dem 01.01.2021 gestellt werden und für die das Entgelt nach dem 31.12.2020 vereinnahmt wird, mit 19% bzw. 7% zu versteuern (auch wenn die Rechnung den Steuersatz von 16% oder 5% ausweist). Der Leistungsempfänger kann nur die ausgewiesene USt von 16% oder 5% als Vorsteuer geltend machen. Wenn feststeht, dass der Leistungsvollzug (Abnahme oder Beendigung der Leistung) nach dem 31.12.2020 eintritt, stellen Sie die Abschlagsrechnung gleich mit 19% bzw. 7%.
Für Abschlagsrechnungen, die mit 16%/5% USt fakturiert wurden und auf die zum 31.12.2020 noch keine Zahlung erfolgte, sollten Rechnungsberichtigungen bzgl. der Anzahlungsrechnung erfolgen. Der leistende Unternehmer sollte die ursprüngliche Abschlagsrechnung stornieren und eine neue Abschlagsrechnung mit 19%/7% USt schreiben. Diese neue Abschlagsrechnung muss Bezug auf die stornierte erste Rechnung nehmen. Diese Rechnungsberichtigungen sind, wenn möglich, schon bis zum 31.12.2020 zu stellen, da dann der Leistungsempfänger die Möglichkeit hat, direkt den neuen Betrag zu zahlen sowie die 19%/7% Vorsteuer geltend zu machen.
2. Gutscheine
- Verkauf „Einzweck-Gutschein“ mit 16%/5% über einen verbindlich bestellten Gegenstand, der erst in 2021 geliefert wird.
Die Ausstellung eines als „Gutschein“ bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch oder Barauszahlung ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist lt. Finanzverwaltung eine Anzahlung (siehe unter 1.) Dies bedeutet, dass der Steuersatz von 16%/5% für die Lieferung eines Gegenstands nach dem 31.12.2020 nicht mit Hilfe des Verkaufs eines „Gutscheins“ in 2020 konserviert werden kann.
- Gutscheine über Restaurationsleistungen
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 liegen bei Ausgabe regelmäßig Mehrzweckgutscheine vor, da durch unterschiedliche Steuersätze im Bereich der Speisen, Restauration und Getränken die Umsatzsteuer nicht eindeutig bestimmt werden kann. Im Ergebnis handelt es sich in diesen Fällen um einen Tausch von Zahlungsmitteln, der keine Umsatzsteuer auslöst. Vielmehr erfolgt die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz.
3. Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
4. Dauerleistungen/Wiederkehrende Leistungen
Dauerleistungen gelten grundsätzlich an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschn. 13.1 Abs.3 UStAE). Beispiel: Softwarenutzungsvertrag vom 01.01.-31.12.
Davon abzugrenzen sind wiederkehrende Leistungen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden diese Leistungen am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.
Der Musteranwendungsfall ist der jährliche Heizungswartungsvertrag. Der Leistungsvollzug und damit die Bestimmung des relevanten Steuersatzes richtet sich in diesem Fall also nicht nach dem Ende des Leistungszeitraums (z.B. 31.12.2020), sondern nach dem Tag der Leistungserbringung (z.B. 07.05.2020 = Steuersatz 19%).
Bei Fragen zum Thema Steuersatzänderung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner im Haus gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 307540515
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