Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe
Anträge jetzt möglich
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
auf Grund der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe III bzw. der Neustarthilfe weitere Hilfsprogramme auf den Weg gebracht.
Antragsberechtigt sind:
- bei der Überbrückungshilfe alle Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Freiberufler im Haupterwerb mit mindestens 30% Corona-bedingtem Umsatzeinbruch.
- bei der Neustarthilfe alle Soloselbstständigen, die im Jahr 2019 ihr Einkommen zu mindestens 51% aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben, mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 60% Januar bis Juni 2021 gegenüber sechsmonatigem Referenzumsatz 2019 (Zeitraumbetrachtung)
Förderzeitraum:
- November 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III,
- Januar 2021 bis Juni 2021 für die Neustarthilfe für Soloselbständige und für Bezieher von November- und Dezemberhilfe.
Förderhöhe Überbrückungshilfe:
bei einem Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019
- von mindestens 30 % –> Fixkostenzuschuss 40 %
- von mindestens 50 % –> Fixkostenzuschuss 60 %
- von mindestens 70 % –> Fixkostenzuschuss 90 %
Welche Fixkosten gefördert werden, finden Sie hier
Förderhöhe Neustarthilfe:
Einmaliger Zuschuss von 50 % des Referenzumsatzes 2019, max. 7.500,- €
Antragstellung:
- Überbrückungshilfe: nur durch prüfende Dritte
- Neustarthilfe: durch die Soloselbstständigen selbst
Erfahrungen aus den letzten Hilfsprogrammen haben gezeigt, mit der Beantragung der Hilfen noch etwas zu warten (sofern liquiditätstechnisch möglich), weil sich regelmäßig Änderungen in den FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums ergeben und dann auch Anträge mit Ist-Zahlen gestellt werden können und keine Umsatzprognosen in diesen unsicheren Zeiten zu treffen sind.
Wir werden für alle Mandanten wieder prüfen, ob die Voraussetzungen für den Antrag dem Grunde nach erfüllt sind und im positiven Fall auf die jeweiligen Mandanten zukommen. Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Neustarthilfe einen Antrag auf Überbrückungshilfe III ausschließt. Es ist somit immer zu prüfen, welches Hilfsprogramm günstiger ist. Hinzu kommt, dass einige Bundesländer Landesprogramme aufgelegt haben, die in die Vergleichsberechnung ebenfalls einzubeziehen sind.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 397102112
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