Ordnungsgemäße Kassenführung
Technische Sicherheitseinrichtung ab 01.04.2021 Pflicht
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
in der Vergangenheit haben wir Sie bereits mehrfach im Rahmen von Mandantenveranstaltungen, Mandanteninformationen bzw. via Kanzlei-News (zuletzt September 2020) über das Thema ordnungsgemäße Kassenführung informiert. Unsere Mandantenbroschüre zum Thema Kasse finden Sie noch einmal hier
Bereits seit Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. elektronische Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Das Bundesministerium der Finanzen gewährte zunächst eine Nichtbeanstandung bis zum September 2020, die von den Finanzministern der Länder nochmals bis zum 31. März 2021 verlängert wurde und nun endgültig ausläuft. Es steht aktuell keine Verlängerung dieser Frist in Aussicht.
Hat Ihre elektronische Registrierkasse keine TSE, ist dies ein Verstoß gegen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) und kann bei Betriebsprüfungen zu Hinzuschätzungen führen.
Sofern bei Ihrer elektronischen Registrierkasse die TSE noch nicht installiert ist, sprechen Sie Ihren Kassenhersteller zeitnah an und drängen Sie auf eine Installation der TSE. Kann Ihr Kassenhersteller die TSE aktuell noch nicht liefern, lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 183533767
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