Doppelbesteuerung von Renten und Aktienverluste
Urteile des Bundesfinanzhofs
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
aus aktuellem Anlass wollen wir Sie über die zwei folgenden wichtigen Themen informieren.
1. Doppelbesteuerung von Renten
In zwei Klageverfahren hatten Steuerpflichtige, die in 2007 und 2009 in Rente gegangen sind, gegen die Doppelbesteuerung ihrer Renten geklagt. Hintergrund ist die Umstellung der Besteuerung von Renten auf die nachgelagerte Besteuerung im Zeitraum 2005 – 2040. Die Kläger haben zwar ihre Klagen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeweils verloren, sie zogen aber weiter vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), weil ihrer Auffassung nach die geltende Rechtspraxis verfassungswidrig ist.
Die Finanzämter erklären aktuell auf Grund eines BMF-Schreibens alle ESt-Bescheide mit Renteneinkünften vorläufig. Insoweit muss kein Einspruch mehr eingelegt werden.
Wenn das BverfG der Auffassung der Kläger folgt, werden die Finanzämter aber die vorläufigen Steuerbescheide nicht automatisch prüfen, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt.
Dazu ist die Vorlage weiterer Unterlagen nötig, um die Doppelbesteuerung der Renten nachzuweisen.
Steuerpflichtige, die bereits in Rente sind und Steuerpflichtige, die in den nächsten Jahren in Rente gehen, sollten deshalb alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Rente bzw. der Rentenversicherung aufbewahren. Dazu gehören u.a. Rentenbescheide, Rentenbezugsmitteilungen, Unterlagen über die Höhe der Einzahlungen in die Rentenversicherung, Einkommensteuerbescheide, etc.
2. Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien
Bei diesem Thema hat der BFH das BVerfG über einen sog. Vorlagenbeschluss beauftragt, die aktuell gültige Ausgleichsbeschränkung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu prüfen. Der BFH hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung für Aktienverluste erhebliche Bedenken. Die Chancen stehen gut, dass nach einer positiven Entscheidung des BVerfG Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mehr nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, sondern auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, u.ä.) verrechnet werden dürfen.
Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, usw.) bleibt aber ausgeschlossen. Hier hat der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Banken müssen sich an die aktuelle gesetzliche Regelung halten und werden bis auf Weiteres keine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen. Wenn Sie bei verschiedenen Banken Depots haben und Aktiengewinne in dem einen Depot und Aktienverluste in dem anderen Depot erzielt haben, beantragen Sie bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei Ihrer Bank die Ausstellung einer Verlustbescheinigung. Nur dann ist eine Verlustverrechnung über die verschiedenen Depots hinweg im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.
Wenn Ihre Aktienverluste Ihre Aktiengewinne übersteigen, werden wir gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis das BVerfG entschieden hat.
Wenn Sie Fragen zu den beiden o.g. Themen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 360664041
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