Das müssen Sie jetzt wissen!
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
zunächst wollen wir Ihnen für das neue Jahr 2023 noch alles Gute, Erfolg und vor allem Gesundheit wünschen.
Das Jahr 2023 startet gleich mit einer Änderung für Arbeitgeber. Ab dem 01.01. wird die AU-Bescheinigung auf Papier („gelbe Zettel“) bis auf wenige Ausnahmen durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.
Arbeitnehmer müssen ihre Krankheit zwar weiterhin dem Arbeitgeber melden, sie müssen ihre AU-Bescheinigung („gelbe Zettel“) aber künftig nicht mehr vorlegen. Stattdessen werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten den Krankenkassen und den Arbeitgebern durch die Ärzte elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Arbeitgeber bzw. wir als beauftragter Dienstleister für die Lohnabrechnung können diese Daten dann abrufen.
Dem Beschluss des Gesetzgebers zur Einführung der eAU im Jahr 2019 folgte eine Pilotphase, die am 31.12.2022 endete. Ab 1. Januar 2023 startet nun der Echteinsatz der eAU.
Was ändert sich für Sie als Arbeitgeber?
- Sie müssen künftig durch den Wegfall des gelben Zettels anderweitig sicherstellen, dass wir die Information darüber erhalten, welche Arbeitnehmer sich wie lange krankgemeldet haben. Dazu können Sie diese Vorlage verwenden.
- Nur wenn uns eine schriftliche Mitteilung über die Krankheit vorliegt, können wir einen Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz stellen.
- Für den Antrag ist der Abruf der eAU-Daten nicht notwendig.
- Der Abruf der eAU-Daten dient zum Beispiel der Kontrolle, ob Arbeitnehmer tatsächlich so lange krankgeschrieben waren, wie sie dem Arbeitgeber mitgeteilt haben.
- Den Abruf der eAU-Daten können Sie selbst durchführen: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/.
Bei Fragen stehen Ihnen Ihre jeweiligen Lohnsachbearbeiter gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 24641060
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