Elektronische Registrierkassen
Ablauf der Übergangsfrist
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
seit dem 01.01.2023 müssen alle elektronischen Registrierkassen die Anforderungen der Kassensicherungsverordnung (Kassen SichV) erfüllen. Dazu gehört unter anderem die sog. Technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Darüber hatten wir in früheren News informiert. Diese finden Sie hier (Kanzlei-News 04/2022), hier (Kanzlei-News 03/2021) und hier (Kanzlei-News 09/2020). Die für einige Modelle noch vorhandene Übergangsfrist ist zum 31.12.2022 abgelaufen.
Jeder mit der TSE erstellte Kassenbon muss folgende Daten enthalten:
- Kassen- und TSE-Nummer
- Start- und Endzeitpunkt der Transaktion
- Signaturzähler und Prüfwert
Gerade in bargeldintensiven Betrieben sind die Kasse und die dazugehörigen Aufzeichnungen Prüffeld Nummer eins, wie Erfahrungen in den letzten Betriebsprüfungen wieder gezeigt haben.
Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann das Finanzamt bei einer Prüfung die Besteuerungsgrundlagen ggf. schätzen.
Neben der TSE sollten für eine korrekte Kassenführung auch folgende Unterlagen vorgelegt werden können:
- Kassenbuch (elektronisch oder in Papier)
- Kassenzählprotokoll zur Dokumentation der Kassensturzfähigkeit
- Fortlaufend nummerierte Z-Bons
- Verfahrensdokumentation Kasse
Erfüllen Ihre Kasse und Ihre dazugehörigen Aufzeichnungen die gesetzlichen Vorgaben? Wenn Sie Zweifel haben, sprechen Sie uns gerne an.
Was bereits zum 01.01.2021 geplant war, aber mangels elektronischem Formular seitens der Finanzverwaltung noch nicht umgesetzt ist, ist die Übermittlung des eingesetzten Kassentyps, der Seriennummer der Kasse, der Einsatzzeitraum, u.ä. an das Finanzamt.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 306747225
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