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Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
bei unserer täglichen Arbeit sind wir immer wieder in den Buchhaltungsunterlagen mit Bewirtungsbelegen konfrontiert, die nicht alle Anforderungen für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben erfüllen.
Vor dem Hintergrund, dass dies in Betriebsprüfungen der jüngeren Vergangenheit immer wieder Thema war, wollen wir Ihnen noch einmal die Anforderungen nachfolgend darstellen.
Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe erfordert einen schriftlichen Nachweis über:
- Ort
- Tag
- Teilnehmer
- Anlass
- Höhe der Aufwendungen
Die Angaben können grundsätzlich auf einem formlosen Dokument erklärt werden; der Eigenbeleg muss unterschrieben werden. Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb genügen neben der Rechnung des Bewirtungsbetriebs auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und den Teilnehmern.
„Kundenbewirtung“, „Geschäftsessen“, „Teambesprechung“ oder ähnliche Angaben als Anlass reichen nicht aus.
Die Rechnung des Restaurants muss die Aufwendungen des § 14 UStG an eine Rechnung erfüllen. Dazu gehören:
- Vollständige Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs
- Steuernummer oder UstID-Nummer des Bewirtungsbetriebs
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Menge und Art der verzehrten Speisen und Getränke
- Zeitpunkt der Dienstleistung (in der Regel mit dem Ausstellungsdatum identisch)
- das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und die anzuwendenden Steuersätze
- bei Beträgen über 250 € netto auch den Name des Bewirtenden (diesen kann der Bewirtungsbetrieb handschriftlich auf dem Beleg vermerken).
Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem muss der Bewirtungsbeleg seit dem 01.01.2023 auch die Transaktionsnummer und die Seriennummer der Kasse oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.
Bitte schneiden Sie diese Angaben aus Gründen des besseren Handlings nicht vom Bewirtungsbeleg ab! Das kostet Sie den Betriebsausgabenabzug!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 334756381
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