Überwachungsverschulden
Steuerhaftung
Der oder die Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich für Steuerschulden der GmbH, soweit die geschuldeten Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem/den Geschäftsführer(n) auferlegten Pflichten nicht gezahlt werden können. Die persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 69 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung/AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbHG. Die Finanzverwaltung nimmt den/die Geschäftsführer regelmäßig durch Erlass eines Haftungsbescheides in Anspruch.
Überwachungsverschulden
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem jüngst entschiedenen Verfahren die Unausweichlichkeit der Geschäftsführerhaftung – was die steuerlichen Pflichten angeht – erneut bekräftigt. Ein Geschäftsführer darf seinen Hilfspersonen kein unbegrenztes Vertrauen schenken. Im Streitfall gab der Geschäftsführer (Vater) an, die Geschäftsführung wäre tatsächlich vom Sohn ausgeführt worden. Er wäre wegen seines betagten Alters nicht mehr in der Lage gewesen, die Geschäftsvorfälle der GmbH nachzuvollziehen. Für den BFH waren diese Umstände unerheblich. Ein Geschäftsführer muss seine Hilfspersonen sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Mangelhaftes Überwachen hat auch der VII. Senat als grob fahrlässige Pflichtverletzung – sogenanntes „Überwachungsverschulden“ – eingestuft (Beschluss vom 15.11.2022, VII R 23/19; veröffentlicht am 16.3.2023).
Stand: 26. April 2023