Update
Regelungen zur e-Rechnung verabschiedet
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zum Wachstumschancengesetz in der Form des vom Vermittlungsausschuss ermittelten Kompromisses der Einführung der elektronischen Rechnung (e-Rechnung) im B2B-Bereich den Weg frei gemacht.
Gegenüber den Ausführungen in unserer Kanzlei-News 10/2023 haben sich keine großen Änderungen mehr im Gesetzgebungsverfahren ergeben.
Die Einführung der e-Rechnung erfolgt wie nachfolgend dargestellt:
- Ab dem 01. Januar 2025 ist die Empfangsbereitschaft einer e-Rechnung zu gewährleisten.
- In den Jahren 2025 und 2026 dürfen noch Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (z.B. pdf-Rechnung) ausgestellt werden, vorausgesetzt der Rechnungsempfänger stimmt zu.
- Für Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 800.000 € verlängert sich die Übergangsfrist bis Ende 2027
- Rechnungen für Umsätze, die in 2026 oder 2027 ausgeführt wurden, dürfen mit der Zustimmung des Rechnungsempfängers bis Ende 2028 weiterhin mittels existierender EDI-Verbindungen (Electronic Data Interchange; Übertragung von Geschäftsdokumenten zwischen Unternehmen in einem Standardformat) übertragen werden. Ab 2028 müssen diese Rechnungen aber sich in ein Format übertragen lassen, das der neuen europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder zu dieser kompatibel ist.
- Für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und für Fahrscheine gelten Ausnahmen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) arbeitet aktuell bereits an einem BMF-Schreiben, um offene Fragestellung rund um die e-Rechnung zu beantworten. Dafür werden auch Wirtschaftsverbände und die Bundessteuerberaterkammer mit einbezogen.
Die Anbieter von Rechnungsschreibungsprogrammen werden ihren Kunden für die e-Rechnung jeweilige Lösungen anbieten (müssen).
Die e-Rechnung soll die erste Stufe sein für die zu einem späteren Zeitpunkt geplante Verpflichtung zur Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches Meldesystem der Verwaltung.
Wir halten Sie auch weiterhin zu dem Thema auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 641326538
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