Meldepflicht für
Elektronische Kassensysteme
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
eigentlich gibt es sie schon seit dem Jahr 2020 (s. dazu auch bereits unsere Mandanteninformation Kasse aus Herbst 2018). Mangels eines vorhandenen papiergestützen oder digitalen Meldesystems wurde sie aber bislang mehrfach verschoben: die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme.
Jetzt ist es aber so weit. Dafür sorgt die sog. EriC-Schnittstelle im Programm „Mein Elster“. Die Schnittstelle kann in die Softwareprodukte von Drittanbietern eingebunden werden.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Hintergrund der Meldepflicht ist, dass die Finanzverwaltung einen Überblick über die genutzten Kassensysteme, deren Alter und die mögliche Vernetzung sowie die verwendeten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) erlangen möchte.
Alle Betriebe, die ein oder mehrere elektronische Kassensysteme mit einer TSE nutzen, müssen diese ab dem 01.01.2025 ihrem Finanzamt melden. Für alle vor dem 01.07.2025 gekauften, geleasten oder gemieteten Systeme gibt es für die Meldung eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2025. Kassensysteme, die ab Juli 2025 angeschafft werden, müssen dann innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Bei der Nutzung von mehreren Kassen ist jedes einzelne Gerät zu melden. Alle Kassen einer Betriebsstätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden.
Folgende Daten sind pro Gerät zu übermitteln:
- Name, Steuernummer und (wenn vorhanden) Wirtschaftsidentifikationsnummer des Steuerpflichtigen
- Art des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich der Seriennummer
- Die verwendete technische Sicherheitseinrichtung (Zertifizierungs-ID und Seriennummer der TSE)
- Die Anzahl der genutzten Geräte
- Anschaffungsdatum bzw. Leasing-/Mietbeginn
- Bei Außerbetriebnahme: Zeitpunkt und Grund.
Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden, tragen Sie zeitnah die o.g. Angaben zusammen. Nach unseren Informationen bieten einige Kassenanbieter die Meldung über ihr System an. Wenn Sie einen Elster-Zugang haben, können Sie auch darüber die Meldung selbst vornehmen. Sofern Sie eine kostenpflichtige Meldung durch unsere Kanzlei wünschen, lassen Sie uns die o.g. Angaben vollständig zukommen.
Bitte beachten Sie bei künftigen Anschaffungen und Außerbetriebnahmen die Meldefrist von vier Wochen!
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 905752396
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