Mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr 2026?
E-Rechnung: Wichtige Änderung ab 1. Januar 2027
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,
seit dem 1. Januar 2025 gelten neue gesetzliche Regelungen zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Für viele Unternehmen endet nun zum 31. Dezember 2026 eine wichtige Übergangsfrist.
Was ändert sich ab 1. Januar 2027?
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Unternehmen noch unabhängig von ihrer Umsatzhöhe anstelle einer E-Rechnung insbesondere Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF-Rechnungen verwenden.
E-Rechnung: Wichtige Änderung ab 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Erleichterung grundsätzlich nur noch für Unternehmen, deren maßgeblicher Gesamtumsatz im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Jahr 2026 müssen daher für ab dem 1. Januar 2027 ausgeführte Umsätze an andere inländische Unternehmer grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen.
Ab 2028 gilt die Verpflichtung unabhängig von dieser Umsatzgrenze. Gesetzliche Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte steuerfreie Umsätze und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Eine Verlängerung der Übergangsfrist durch den Gesetzgeber ist aktuell nicht in Sicht.
Was ist zu tun? Bitte prüfen Sie Ihre Rechnungssoftware rechtzeitig
Sofern Sie im Jahr 2026 die Umsatzgrenze von 800.000 Euro überschreiten werden, sollten Sie daher spätestens jetzt prüfen, ob ihre eingesetzte Rechnungs- bzw. Buchhaltungssoftware ab dem 1. Januar 2027 die Erstellung und Verarbeitung gesetzeskonformer E-Rechnungen ermöglicht, sofern Sie nicht jetzt schon E-Rechnungen versenden.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur praktischen und steuerlichen Umsetzung.
Sprechen Sie uns hierzu bitte rechtzeitig an.
Dr. Kley Steuerberater
Bild: adobeStock 975086573
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