Einträge von Dr. Kley Online-Redaktion

Berufskleidung

Nach § 9 (1) S. 3 Nr. 6 EStG sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. typische Berufskleidung, als Werbungskosten abzugsfähig. Als Berufskleidung zählt für den Beruf typische Kleidung, keine sog. bürgerliche Kleidung. Typische Berufskleidung ist für die Eigenart des Berufs notwendig und nur für die berufliche Verwendung bestimmt.

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