Kapitalanlagecheck

Verlustverrechnung

Ärztinnen und Ärzte können Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgleichen, nicht mit Einkünften aus ihrer selbstständigen Tätigkeit bzw. ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Beschränkungen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Verlustverrechnung bei mehreren Depots

Unterhält die Ärztin bzw. der Arzt mehrere Kapitalanlagedepots bei verschiedenen Banken, bildet jede Bank für sich entsprechende Verlustverrechnungstöpfe und schreibt nicht mit Gewinnen verrechenbare Verluste ins nächste Jahr fort. Die vorgetragenen Verluste können in diesem Fall erst ausgeglichen werden, wenn in dem betreffenden Depot Gewinne generiert werden. Eventuelle Gewinne aus Wertpapieranlagen bei anderen Banken müssen hingegen voll versteuert werden. Sind im Depot bei Bank A Gewinne, im Depot bei Bank B Verluste entstanden, lassen sich die Verluste bei Bank B dennoch in 2024 mit Gewinnen aus dem Depot bei Bank A ausgleichen, wenn der Arzt bei der Bank B eine Verlustbescheinigung beantragt und in der Steuererklärung für 2024 die Gewinne/Verluste in der Anlage KAP erklärt.

Frist 15. Dezember

Für die Beantragung einer solchen Verlustbescheinigung gilt eine Frist bis zum 15. Dezember. Ärztinnen und Ärzte sollten daher unbedingt vor diesem Datum die Gewinne/Verluste ihrer Wertpapierdepots feststellen und bei Bedarf fristgerecht einen Antrag stellen.

Stand: 26. November 2024

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Leistungen einer Privatklinik

Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser

Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) liegen vor, wenn die Leistungen sowie damit eng verbundene Umsätze „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt“ werden. Die Mitgliedstaaten haben die Leistungen unter diesen Voraussetzungen steuerfrei zu stellen.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG München entschied, dass „Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, … nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei“ sind (Leitsatz Urteil vom 18.10.2023, 3 K 317/18). Im Streitfall rechnete eine nicht zugelassene Privatklinik wie folgt ab: Medizinisch indizierte Behandlungen wurden ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Die Feststellung der medizinischen Indikation traf der jeweils behandelnde Arzt unter den dort tätigen Belegärzten. Umsatzsteuerfrei abgerechnet wurden auch die Unterkunftskosten. Schönheitsoperationen und vereinzelte Übernachtungen von Begleitpersonen sowie deren Verpflegung wurden – da medizinisch nicht indiziert – zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteueraufteilung der Klinik nicht an.

Soziale Vergleichbarkeit

Die Umsatzsteuerpflicht privater Krankenhäuser entscheidet sich letztlich immer danach, ob deren Leistungen mit denen der öffentlich rechtlichen Kliniken sozial vergleichbar sind. Das FG nahm hierbei als Prüfungsmaßstab primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes.

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof/BFH wird anhand dieses Falles die Gelegenheit haben zu entscheiden, ob der Maßstab für die Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit unter Bedingungen durchgeführt werden muss, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. XI R 36/23 anhängig.

Stand: 26. November 2024

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Pflegegelder für Pflegepersonen

Pflegevergütungen

§ 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz EStG stellt Einnahmen für Pflegeleistungen, Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes bzw. mindestens aber bis zur Höhe des sozialrechtlichen Entlastungsbetrages einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von Angehörigen der bzw. des Pflegebedürftigen oder sonstigen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis sehr komplex und umso schwieriger zu durchschauen, je enger Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen.

Leitfaden der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion/OFD Frankfurt hat hierzu eine umfassende Verfügung veröffentlicht (Verfügung vom 18.3.2024, S 2342 A-00067). Aus dem Leitfaden geht u. a. hervor, dass weitergeleitete Erstattungen von Sozialversicherungsträgern nur insoweit einkommensteuerfrei sind, als diese von der Höhe nach das Pflegegeld für Stufe III nicht übersteigen. Freiwillige Zuwendungen des Pflegebedürftigen sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Vergütung unter der Grenze des Pflegegeldes liegt.

Sittliche Verpflichtungen

Eine sittliche Verpflichtung nimmt die Finanzverwaltung nur an, wenn die Pflegeperson nicht mehr als zwei Personen pflegt, es sei denn es handelt sich ausschließlich um Angehörige.

Verhinderungspflege

Die OFD nimmt auch zur Verhinderungspflege Stellung. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Vergütung an den Verhinderungspfleger gelten dabei keine Besonderheiten. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Verhinderungspfleger vorliegen.

Entlastungsbetrag steuerfrei

Schließlich betont die OFD in ihrer Verfügung, dass der Entlastungsbetrag von bis zu € 125,00 monatlich bei Weiterleitung an den Pflegenden ebenfalls steuerfrei ist und dass die steuerfreien Pflegeleistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Stand: 26. November 2024

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Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, nach derzeit geltendem Recht mindestens zehn Jahre aufbewahren. Künftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Dies wurde durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Praxiskorrespondenz

Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden (diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel Steuerbelege aus dem Jahr 2014 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2018 vernichten.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 26. November 2024

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Honorarverjährung 2024/2025

Rechtsgrundlage

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.

Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang.

Verjährung

Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum 31.12.2024 Forderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2021 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Unerheblich ist, ob die Rechnung im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 erstellt wurde.

Stand: 26. November 2024

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Nahrungsergänzungsmittel

Außergewöhnliche Belastung

Kranken und behinderten Personen entstehen zwangläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und vielfach von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen zwangsläufigen Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen vor, die – unter Berücksichtigung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung – steuermindernd geltend gemacht werden können (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

Nahrungsergänzungsmittel

Insbesondere bei Krebsbehandlungen – wie im Streitfall – kann es notwendig werden, dass die Patientin bzw. der Patient bestimmte Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine, Mineral- oder Vitalstoffe zu sich nehmen muss. Die Kosten für solche Nahrungsergänzungsmittel zählen allerdings nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot unterfallen. Eine ärztliche Verordnung ändert daran nichts, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgericht/FG München zeigt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Fall Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung verneint und als Aufwendungen für Lebensmittel qualifiziert. Zur Urteilsbegründung führten die Richter u. a. aus, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht zu Arzneimitteln zählen. Daher würde das generelle Steuerabzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung anzuwenden sein (§ 12 Nr. 1 EStG, Urteil vom 25.7.2024, 15 K 286/23).

Revision

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof/BFH bisher nicht zu dieser Thematik der zwangsläufigen Einnahme von Vitaminpräparaten im Rahmen von Krebsbehandlungen entscheiden konnte. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 23/24 anhängig.

Stand: 26. November 2024

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Care-Plus-Verträge

Kooperationen mit Pflegeheimen

Medizinische Versorgungszentren übernehmen für Pflegeheime vielfach die medizinische Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Mit den Pflegeheimen werden hierzu sogenannte Kooperationsverträge (sog. Care-Plus-Verträge) geschlossenen. Die Vertragsleistungen umfassen u. a. die tägliche Visite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung und andere im Rahmen der ärztlichen Versorgung anfallende Nebenleistungen.

Umsatzsteuerpflicht der Nebenleistungen?

Im Streitfall, den das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.2.2024, 7 K 7004/22) zu entscheiden hatte, bestritt die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerfreiheit diverser Nebenleistungen. Beanstandet wurden im Einzelnen Gutachterleistungen sowie Einnahmen aus Tätigkeiten, die aus der Praxisführung resultieren und nach Auffassung der Finanzverwaltung nur organisatorischer Art waren. Die Finanzverwaltung greift auch gerne feste Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte auf, die Pflegeheime pro Belegtag pauschal zahlen. Solche Zahlungen würden der vertraglichen Arztbindung dienen und hätten selbst nichts mit der Behandlung einer Krankheit zu tun.

FG-Urteil und Revision

Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und stellte sämtliche Leistungen aus dem Care-Plus-Vertrag umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. V R 5/24) höchstrichterlich über die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen entscheiden.

Stand: 26. November 2024

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Personal- und Sachmittelgestellung

Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein Krankenhaus gilt insoweit als Zweckbetrieb gem. § 67 der Abgabenordnung/AO, soweit mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt hingegen in einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO).

Ambulante Tätigkeiten der Krankenhausärzte

Vielfach führen in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztinnen und Ärzte als Nebentätigkeit ambulante Behandlungen durch, für diese das Krankenhaus die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt. Die Raum-, Personal- und Sachmittelgestellung erfolgt im Regelfall gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in zwei Urteilen (vom 14.12.2023 V R 2/21 und V R 28/21) klargestellt, dass solche Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhausbetriebs zuzuordnen sind. Der BFH begründet dies damit, dass es bei diesen Einnahmen an einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung fehlt. Denn die ermächtigten Ärzte würden im Regelfall im eigenen Interesse handeln.

Folge

Die Einnahmen fallen nicht unter die Steuervergünstigungen der Körperschaft, sondern sind nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: die Einnahmen übersteigen € 45.000,00 im Jahr nicht (§ 64 Abs. 3 AO).

Stand: 27. August 2024

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Defizitäre Krankenhauscafeteria

Einordnung

In der oben zitierten Entscheidung (Az. V R 28/21) hatte der Bundesfinanzhof/BFH auch zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung von Krankenhauscafeterias Stellung genommen. Im Streitfall waren zwei der drei unterhaltenden Cafeterias nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Abgabe erfolgte zu vergünstigten Preisen. Die dritte Cafeteria war öffentlich zugänglich. Die Abgabe von Speisen und Getränken erfolgte zu marktüblichen Preisen. Nach Auffassung des BFH ist der Betrieb der Cafeterias dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen, zumindest soweit die Speisen und Getränke unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter zum sofortigen Verzehr im Betrieb gedacht waren. Was die allgemein zugängliche Cafeteria betrifft, so folgte der BFH der pauschalen Aufteilung des vorinstanzlichen Finanzgerichts hinsichtlich der gesamten Betriebsausgaben für die Cafeterias (15 % aller Ausgaben seien dem Zweckbetrieb zuzuordnen) nicht.

Steuervergünstigungen in Gefahr

Der BFH hat die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückverwiesen. Aufhorchen lässt allerdings die Bemerkung des BFH, dass ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft auch dann gefährden kann, wenn die Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden. Die Finanzverwaltung geht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO bislang davon aus, dass ein defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist, wenn die Verluste mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können (AEAO zu § 55, Nr. 4 Satz 3). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neuen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung anwendet.

Stand: 27. August 2024

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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Steuerfreie Zuschläge

Ärztinnen und Ärzte erhalten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Lohnzuschläge. Die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist im Einkommensteuerrecht nach Prozentsätzen festgelegt (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Danach sind Zuschläge für Nachtarbeiten bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeiten bis zu 50 Prozent, für Arbeiten an Feiertagen bis zu 125 Prozent und für Arbeiten an Weihnachten bis zu 150 Prozent steuerfrei.

Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen stets der Grundlohn und nicht ein ggf. gesondert vereinbartes Bereitschaftsdienstentgelt maßgeblich ist (Urteil vom 11.4.2024, VI R 1/22). Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie Krankenhaus-Arbeitgeber die Grundlohnbestandteile berechnen oder bezeichnen. Die Bereitschaftszeit ist in die Berechnung des Grundlohns nach der konkreten Stundenzahl miteinzubeziehen. Unerheblich ist auch, wie sich Ärztinnen und Ärzte mir ihren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern bezüglich des Ansatzes der Bereitschaftszeit (zu 100 % oder weniger) geeinigt haben.

Rufbereitschaft unerheblich

Der BFH hat auch betont, dass für die steuerfreie Zuschlagsberechnung Arbeitszeitberechnungen für eine etwaige Rufbereitschaft nicht heranzuziehen sind, da die Rufbereitschaft nicht die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes am Arbeitsplatz voraussetzt.

Stand: 27. August 2024

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