Verdacht auf interne Absprachen

Krankenkassenbeiträge: Bei vielen gesetzlichen
Krankenkassen ist er bereits beschlossene Sache und andere werden in Kürze
folgen: der Zusatzbeitrag in Höhe von 8 € im Monat. Acht Kassen haben ihn
kürzlich „gemeinsam“ angekündigt.

Kartellrechtliche Bedenken: Die Ankündigung hat die
Kartellbehörden hellhörig gemacht. Bei der gemeinsamen Ankündigung wiesen
die Kassen nachdrücklich darauf hin, dass konkurrierende Kassen demnächst
um ähnliche Schritte nicht herumkämen. Die gemeinsame Ankündigung von
Zusatzbeiträgen wurde allgemein als „wettbewerbsfeindlich“ betrachtet.

Chancen auf Erfolg? Das Kartellamt hat bereits ein
formelles Verfahren eingeleitet. Die Behörde erhält laufend Beschwerden
und Hinweise, denen sie nachgehen müsse. Doch ob sie damit Erfolg haben,
bleibt ungewiss. Denn alle Kassen wären durch Einführung des neuen
Gesundheitsfonds in Finanznöte geraten. Da wäre es nur legitim, wenn alle
dasselbe Schicksal ereile und sie gemeinsam die Beiträge erhöhen
müssten.

Stand: 18. Februar 2010

Gesundheitsfragen im Bewerbungsgespräch

Der Fall: Verklagt wurde ein Arzt, der gleichzeitig
auch Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich
tätigen Firma war. Er hatte einen Biologen oder Tierarzt gesucht. Ein
promovierter Diplom-Biologe hat sich erfolglos darauf beworben und den
Arzt verklagt.

Gesundheitsfrage: Während eines der
Bewerbungsgespräche wurde der Biologe gefragt, ob er psychiatrisch oder
psychotherapeutisch behandelt werde. Er wurde von dem Arzt ferner
aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass er weder psychiatrisch noch
psychotherapeutisch behandelt werde. Mit seiner Klage begehrt der Biologe
eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) – und er hatte teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage
teilweise stattgegeben.

Fazit: In einem Bewerbungsgespräch gestellte Fragen
nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollten nicht
oder nur nach Rücksprache mit einem Fachmann gestellt werden, und schon
gar nicht – negativ – schriftlich bestätigt werden. Denn jede Nachfrage,
ob eine Behinderung vorliege, kann gegen das AGG verstoßen (BAG, Urteil
v.17.12.2009 – 8 AZR 670/08).

Stand: 18. Februar 2010

Steuerliche Pflichtangaben auf der Patientenrechnung

Umsatzsteuer: Die Leistungen von Ärztinnen und Ärzten
unterliegen grundsätzlich keiner Umsatzsteuerpflicht. Nach dem
Steuerbürokratieabbaugesetz sind Ärztinnen und Ärzte auch nicht mehr
verpflichtet, für steuerfreie Leistungen eine Rechnung zu erstellen.
Bestimmte Leistungen (z.B. Schönheitsoperationen) sind von der
Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Entsprechen die Rechnungen über
umsatzsteuerpflichtige Leistungen nicht den Formvorschriften, kann der
Patient unter Umständen die Zahlung verweigern.

Landesgericht (LG)-Beschluss: Das LG Potsdam
(Beschluss v. 22.3.2009 -13 T 9/09) hat entschieden, dass wenn eine
ärztliche Honorarforderung zwar den formalen Anforderungen der
Gebührenordnung für Ärzte entspricht, aber nicht den steuerlichen
Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz, der Patient die Zahlung unter
Hinweis auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigern kann,
wenn er ein berechtigtes Interesse an einer umsatzsteuerkonformen
Rechnungserstellung darlegt. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der
Patient eine Rechnung zum Vorsteuerabzug benötigt. Denkbar wäre dies, wenn
eine ärztliche Leistung, die nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4
Nr. 14 UStG fällt, aus beruflichen Gründen in Anspruch genommen worden ist
bzw. die ärztliche Leistung dem Patienten der Einkunftserzielung dient und
der Patient als Leistungsempfänger seinerseits ein Unternehmer ist, der
mit seinen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer unterliegt.

Rechnungsmerkmale: Die in einer Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis notwendigen Pflichtangaben sind im Gesetz geregelt (§
14 Abs. 4 UStG). Unter anderem sind dies Name und Anschrift des Arztes und
des Leistungsempfängers (des Patienten), Art und Umfang der Leistung, der
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder alternativ der
Leistungszeitraum (Behandlungszeitraum) sowie vor allem das Entgelt
(Honorar), den Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt und den
anzuwendenden Steuersatz. Letzterer beträgt bei umsatzsteuerpflichtigen
Arztleistungen 19 %.

Stand: 18. Februar 2010

Beschlagnahme der Patientenkartei eines Arztes durch die Steuerfahndung

Beschlagnahmeverbot: Die Patientenkartei eines Arztes
unterliegt in einem Steuerstrafverfahren grundsätzlich dem
Beschlagnahmeverbot nach der Strafprozessordnung. Ausnahme: Der Arzt wird
selber beschuldigt oder er ist der Teilnahme an einer Straftat des
beschuldigten Patienten verdächtig. Das Beschlagnahmeverbot gilt dann
insoweit nicht, als es zur Aufklärung der Straftat des Einblicks in die
Patientenkartei bedarf und die Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten und dem grundrechtlich
geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre diesen
Eingriff als nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Das ist eine
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 3.12.1991,
1 StR 120/90, NJW 1992 S. 763).

Anweisungen für Steuerfahnder: Die Steuerfahnder
müssen die ständige BGH-Rechtsprechung auch nach den Anweisungen für das
Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2009, Nr. 59 berücksichtigen. Wird
die Patientendatei dennoch beschlagnahmt, handelt es sich um eine
verbotswidrige Beschlagnahme von Gegenständen, für die im Grunde ein
Verwertungsverbot besteht.

Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes: Ärztinnen und
Ärzte können – sofern sie nicht selbst als Täter oder Teilnehmer
verdächtigt werden – grundsätzlich jegliche Auskünfte verweigern. Dies
gilt für alles, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekannt geworden ist und soweit sie nicht von dem Steuerpflichtigen von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sind.

Stand: 18. Februar 2010

Steuergesetzgebung: Wichtige Änderungen für Ärzte

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Das Gesetz zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurde vom Bundesrat noch am
18.12.2009 verabschiedet. Es trat zum 1.1.2010 in Kraft. Interessant für
Ärztinnen und Ärzte ist die mit dem Gesetz wieder eingeführte Möglichkeit,
so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von
nicht mehr als 410 € netto, die der Arztpraxis dienen, wahlweise sofort
abzuschreiben. Für alle Ärztinnen und Ärzte, die eine bestehende Praxis
schenkweise übernehmen (z.B. von ihren Eltern), haben sich die Bedingungen
für die Erlangung einer ganz oder teilweisen Steuerverschonung wie
Einhaltung einer Mindestlohnsumme und Behaltensfristen verbessert.

Neues ELENA-Meldeverfahren: Auch das praxiseigene
Lohnbüro muss sich rückwirkend zum 1.1.2010 auf zahlreiche Neuerungen
einstellen. So müssen seit dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten – z.B. der
Arzthelferinnen – bestimmte Lohn- und Gehaltsdaten an eine zentrale
Speicherstelle (ZSS) übermittelt werden. Die Meldungen müssen dabei mit
den monatlichen Entgeltabrechnungen erfolgen. Unter anderem muss
übermittelt werden: personenbezogene Daten wie Rentenversicherungsnummer
oder alternativ die „ELENA-Verfahrensnummer”, Namen, Geburtsdatum,
Adresse, Höhe des Einkommens sowie Beginn und Ende des Zeitraums, für den
das erfasste Einkommen erzielt worden ist, sowie Name und Anschrift,
Betriebsnummer etc. der jeweiligen Arztpraxis.

Abschreibung von Praxisgegenständen: Wirtschaftsgüter,
die für den Praxisbetrieb notwendig sind und in diesem Jahr noch
angeschafft werden (bis 31.12.2010), können Ärztinnen und Ärzte mit dem
zweieinhalbfachen linearen Steuersatz, maximal mit 25 % der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuermindernd abschreiben (so genannte degressive
Abschreibung). Diese „Förderung“ gilt allerdings wegen der zwingenden
Poolabschreibung nur für solche Praxisgegenstände, die einen
Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 € haben.

Stand: 18. Februar 2010