„2te-zahnarztmeinung.de“ erlaubt

BGH-Urteil:

Das Zahnersatz-Auktionsportal „2te-zahnarztmeinung.de“ hat vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen. Der BGH hat entschieden, dass
sich Patienten dieser Plattform bedienen dürfen, um den Heil- und
Kostenplan eines Zahnarztes einzustellen und zu versteigern.

Das Konzept im Detail:

Das Programm von „2te-zahnarztmeinung.de“ sieht vor, dass andere
Zahnärzte innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine alternative eigene
Kostenschätzung abgeben können. Der anfragende Patient erhält die fünf
preisgünstigsten Angebote. Entscheidet sich der Patient für eines der
Angebote, übermittelt der Betreiber die Kontaktdaten von Patient und
Zahnarzt an die Beteiligten. Die Internet-Plattform verlangt vom Arzt 20 %
des Honorars als Provision.

Niederlage für die KZVl:

Abgewiesen hat der BGH damit die Klage der kassenzahnärztlichen
Vereinigung. Die Richter sahen es nicht als rechtswidrig an, „wenn ein
Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt
erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er
die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative
Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem
Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt“. Das
Geschäftsmodell der Internet-Plattform ermögliche es dem Patienten,
weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In
diesem Sinne diene das Verhalten der teilnehmenden Zahnärzte den
Interessen der anfragenden Patienten; es widerspricht nicht dem Grundsatz
der Kollegialität (BGH, Urt. v. 1.12.10 Az. I ZR 55/08).

Stand: 15. Februar 2011

Leistungen einer Kosmetikerin nicht umsatzsteuerfrei

Der Fall:

Ein Dermatologe hatte einmal wöchentlich eine Kosmetikerin in seine
Praxis bestellt, die manuelle Akne-Therapien bei Privatpatienten
durchführte. Die Maßnahmen rechnete der Arzt direkt mit den
Privatpatienten ab. Umsatzsteuer berechnete der Arzt nicht.

BFH-Entscheidung:

Die Leistungen der Kosmetikerin waren nicht umsatzsteuerfrei. Der BFH
begründete dies mit einem fehlenden Befähigungsnachweis (Urteil v.
2.9.2010 V R 47/09).

Keine Abfärbewirkung:

Die Befähigung zur heilberuflichen Tätigkeit des Arztes, welche
Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Leistung ist, färbt nicht auf den
Subunternehmer ab. Dieser müsste schon selbst die entsprechende berufliche
Befähigung besitzen. Eine Kosmetikerin erfüllt auch dann nicht die
Voraussetzungen, wenn sie über eine Zusatzausbildung in Dermatologie bei
einem Pharmaunternehmen verfügt, wie der Fall zeigt. Auch die Tatsache,
dass die Krankenkassen die Leistung bezahlen, spricht nicht automatisch
für eine Heilbehandlung, die i.S. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei wäre.

Arzt bleibt „steuerfrei“:

Die Umsatzsteuerpflicht betrifft allerdings nur den Subunternehmer.
Dieser müsste also dem beauftragenden Arzt eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis stellen. Der Arzt selbst, im Urteilsfall der Hautarzt,
genießt jedoch für die unter Einsatz der Subunternehmerin erzielten
Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung. Die Steuerpflicht trifft insoweit nur
den Subunternehmer, der die Leistungen ausführt.

Stand: 15. Februar 2011

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Gesetzespaket:

Die Bundesregierung hat sich insgesamt auf 41 Punkte geeinigt, die zu
Steuerentlastungen und Bürokratieabbau beitragen sollen. Das Gesetzeswerk
soll 2011 verabschiedet werden und 2012 in Kraft treten. Diverse
Regelungen treten jedoch schon rückwirkend in Kraft, wie zum Beispiel die
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages.

Arbeitnehmer Pauschbetrag:

Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes soll der Pauschbetrag von
gegenwärtig 920 € zum 1.12.2011 auf 1.000 € angehoben werden. Die
Terminwahl erfolgte unter Berücksichtigung der Belastung des
Bundeshaushaltes 2011. Da die Arbeitgeber die um den Pauschbetrag anteilig
verringerte Lohnsteuer für den Dezember erst im Januar 2012 abführen und
anmelden, entstehen für 2011 keine Haushaltsbelastungen mehr. Ärztinnen
und Ärzte im Angestelltenverhältnis profitieren davon, sofern ihnen keine
höheren Werbungskosten entstanden sind bzw. nachgewiesen werden
können.

Entfernungspauschale:

Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig eine größere Strecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen und dies abwechslungsweise mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und dem privaten PKW, profitieren von der
vereinfachten Berechnung der Entfernungspauschale. Ärztinnen und Ärzte
mussten bislang täglich ihre Fahrtkosten gegenüberstellen und tageweise
prüfen, ob die Kosten des Zugtickets die Entfernungspauschale (von 30 Cent
je Entfernungskilometer) übersteigen. Künftig sollen die Finanzämter
jahresbezogen prüfen, ob die Pendlerpauschale (liegt derzeit bei 4.500 €)
oder der Abzug der tatsächlichen Kosten günstiger ist
(Günstigerprüfung).

Stand: 15. Februar 2011

Alternative Behandlungsmethoden müssen oft steuerlich anerkannt werden

Aufwendungen wegen Krankheit:

Zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen zählen
u.a. Krankheitskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Kosten
handelt, die medizinisch indiziert sind, also zu Heilungszwecken dienen
oder das Ziel haben, eine Krankheit erträglich zu machen. Nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind daher Aufwendungen z.B. für
rezeptfreie Arzneimittel. Mit Urteil vom 2.9.2010 (VI R 11/09 BFH/NV 2011,
125) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals auch solche Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die im Zuge der „Ausweglosigkeit
der Lebenssituation“ getätigt werden.

Der Fall:

Eine an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Frau hat sich auf Rat ihres
Hausarztes für eine immunbiologische Krebsabwehr mit Ukrain, Sauerstoff
und Ozon entschieden. Die Kosten in Höhe von 30.000 € an den behandelnden
Hausarzt wurden weder von der Krankenkasse übernommen noch vom Finanzamt
anerkannt. Der BFH gab der Steuerpflichtigen recht und billigte den Abzug
als außergewöhnliche Belastung. Denn auch Krankheitskosten, denen es
objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können
zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit
einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet und andere
Behandlungsmethoden offensichtlich nicht mehr durchführbar sind, so der
BFH.

Behandlung durch Arzt:

Vorbehalten bleibt der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung
aber der Tatsache, dass die Behandlung von einem Arzt durchgeführt wird.
Wird die Behandlung stattdessen von Wunderheilern oder ähnlichen Person
vorgenommen, ist der Steuerabzug zu versagen.

Stand: 15. Februar 2011