Umsatzsteuerliche Folgen des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan

Krankenhausplan

Krankenhauspläne werden von den jeweiligen Bundesländern aufgestellt
und dienen der Verwaltung von Krankenhäusern bzw. von
Krankenhausleistungen. In den Krankenhausplan kommen Häuser, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen (Plankrankenhäuser). Wird im Laufe des
Geschäftsbetriebes von den Vorgaben des Krankenhausplanes abgewichen (z.B.
durch Rechtsformänderung, Sitzverlegung, Fusion mit einem anderen
Dienstleister aus dem Gesundheitswesen), kann das Krankenhaus aus dem Plan
gestrichen werden. Letzteres ist besonders häufig bei Fusionen und
Umstrukturierungen gemeinnütziger Träger mit Gewerbebetrieben der
Fall.

Steuerliche Konsequenzen

Mit Streichung aus dem Krankenhausplan fällt im Regelfall auch die
generelle Umsatzsteuerbefreiung weg. Denn unter die allgemeine
Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG)
fallen nur „zugelassene Krankenhäuser“ nach dem Sozialgesetzbuch. Das sind
im Regelfall Plankrankenhäuser.

Krankenhaus als Zweckbetrieb

Ist die Streichung aus dem Krankenhausplan erfolgt und besteht auch
kein entsprechender Versorgungsvertrag nach §§ 111 und 111a SGB V (vgl. §
4 Nr. 14 b, dd UStG), bleibt als (letzte) Möglichkeit, aus
umsatzsteuerlicher Sicht als Krankenhaus anerkannt zu werden, nur die
Erfüllung der für Krankenhäuser geltenden Voraussetzungen für die
Qualifizierung als Zweckbetrieb. Hierzu müssen u.a. mindestens 40 % der
jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, mit
denen nur allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden.

Stand: 12. Februar 2013

Steuerliche Behandlung der Gutachtertätigkeit eines Arztes

Selbstständig oder nicht selbstständig?

Erstellen angestellte Ärztinnen und Ärzte Gutachten für Dritte (z.B.
Gerichte, Krankenkassen), stellt sich regelmäßig die Frage, ob das hierfür
bezogene Honorar zu den übrigen nicht selbstständigen Tätigkeiten zählt
oder ob der Arzt/die Ärztin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer neuen
Verfügung (vom 7.12.2012 VI 302 – S 2246 – 225) diverse für die
Finanzverwaltung verbindliche Abgrenzungskriterien aufgestellt, die sich
an den Gesamtumständen der Ausübung der Gutachtertätigkeit
orientieren.

Gutachtertätigkeit eines Chefarztes

Erstellt der Chefarzt ein Gutachten aus Aufträgen, die über die
Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und erfolgt die Abrechnung der
gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik, liegen nach
Auffassung der Behörde Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Ist
es hingegen so, dass die Aufträge von Dritten an den Chefarzt direkt
herangetragen werden und der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die
Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen
Krankenhauseinrichtungen zahlt, spricht dies für eine selbstständige
Tätigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten
in seinem Namen fertigt und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.

Gutachtertätigkeit nachgeordneter Ärzte/Assistenzärzte

Für nachgeordnete Ärzte und Assistenzärzte gelten im Allgemeinen die
arbeitsvertraglichen Regelungen. Enthält der Arbeitsvertrag auch die
Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten, erfolgt diese stets im Rahmen
des Dienstverhältnisses. Die (ggf. gesonderte) Vergütung stellt Einkünfte
aus nicht selbstständiger Arbeit dar.

Stand: 12. Februar 2013

Arztpraxis-GmbH nicht zulässig

Der Fall

Ein Psychotherapeut gründete mit seiner Ehefrau in Großbritannien eine
Limited. Anschließend beantragte er bei dem zuständigen
Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten, seine Zulassung auf
die Limited zu übertragen. Er begründete dies mit der optimalen und
kostenreduzierenden Nutzung „steuerlicher Privilegien“ und Möglichkeiten
bis hin zur Einbeziehung von Versorgungsmöglichkeiten für ihn und seine
Familie in diese Betriebssphäre. Unter anderem forderte er eine
Gleichbehandlung mit den medizinischen Versorgungszentren. Ein
entsprechender Anspruch ergebe sich aus dem Grundgesetz und aus
europäischem Recht.

Urteil

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Ablehnung des
Zulassungsausschusses und hat entschieden, dass ein Arzt seine Praxis
nicht in der Rechtsform einer juristischen Person – etwa einer GmbH oder
englischen Limited – führen kann (Urt. v. 15.08.2012, B-6-KA-47/11). Eine
einzelne Arztpraxis kann laut BSG keine GmbH oder andere Form der
Kapitalgesellschaft sein. Nach dem Gesetz (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
können nur Ärzte bzw. Psychotherapeuten als natürliche Personen zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Wegen des besonderen
Verhältnisses von Arzt und Patient sei dies auch gerechtfertigt.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Auch das Grundgesetz gewährt nach Ansicht des BSG nicht das Recht, jede
gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben. Eine
Einzelpraxis könne auch nicht mit medizinischen Versorgungszentren
verglichen werden. Hier würde es sich um große Geschäftsbetriebe
handeln.

Stand: 12. Februar 2013

Vergütung für sonntägliche Rufbereitschaft

Zuschläge für Sonntagsarbeit

Arbeitet der Arzt/die Ärztin an Sonntagen, sind Zuschläge, die neben
dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns
nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Sinn und
Zweck der Vorschrift ist es, Abgeltungen für eine zusätzliche Erschwernis
durch die Sonntagsarbeit steuerfrei zu lassen. Arbeitet der Arzt/die
Ärztin zwar nicht an einem Sonn- und Feiertag, hat er/sie dafür aber eine
Rufbereitschaft und erhält er/sie für diese eine gesonderte Vergütung,
stellt sich die Frage nach der Steuerfreiheit analog.

Steuerfreier Zuschlag?

Mit der Frage, ob es sich bei einer sonntäglichen
Rufbereitschaftsvergütung um einen steuerfreien Zuschlag handelt, befasste
sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 10.1.2012,Az. 8 K
4030/09). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass ein steuerfreier Zuschlag
nur dann vorliegt, wenn für sonntägliche Rufbereitschaftszeiten eine vom
Grundlohn abgehobene Vergütung bezahlt werde.

Fazit

Erhält der Arzt/die Ärztin für die sonn- oder feiertägliche
Rufbereitschaft eine Vergütung für jede geleistete Stunde, liegt eine vom
Grundlohn abgehobene gesonderte Vergütung im Regelfall nicht vor. Denn,
mit der gesonderten Vergütung wird nur die arbeitsvertraglich geschuldete
Rufbereitschaft als solche abgegolten. Vergütungen für Rufbereitschaften
stellen daher grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Stand: 12. Februar 2013