Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche
Belastung

Fettabsaugung (Liposuktion)

Im Streitfall hatte das FG Baden-Württemberg den Abzug der Kosten für
eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden (Urt. v.
04.02.2013, 10 K 542/12). Das FG verneinte den Steuerabzug mangels
nachgewiesener medizinischer Indikation. Letztere wäre durch ein
amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gegen dieses Urteil ist ein
Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R
51/13).

Entfernung überstehender Fettgewebe

Zugunsten der Klägerin entschied hingegen das Finanzgericht Schleswig
Holstein (Urt. v. 14.08.2013, 5 K 238/12). Im Streitfall wurde der
Klägerin ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Die Finanzrichter
sahen eine zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung berechtigende
Krankheit bei Vorliegen eines anormalen Zustands, der Störungen oder
Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen hervorruft,
als gegeben. Liegt dieser Fall vor und entscheidet sich der Patient für
ein medizinisch indiziertes Verfahren, steht ihm der Steuerabzug als
außergewöhnliche Belastung über die zumutbare Eigenbelastung hinaus
zu.

Stand: 07. Februar 2014

Beherbergung von Patienten-Begleitpersonen

Leistungen an Begleitpersonen
umsatzsteuerpflichtig

Der Fall

Ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger, der Reha-Kliniken betreibt,
hatte Begleitpersonen von Patienten die entgeltliche Unterbringung und
Verpflegung in seinen Kliniken angeboten. Der Betreiber rechnete zum
Entgelt keine Umsatzsteuer dazu. Das Finanzamt hingegen unterwarf die
Leistungen der Umsatzsteuer, soweit die begleiteten Patienten nicht Kinder
unter 14 Jahren oder Schwerstbehinderte waren.

FG-Entscheidung

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung der
Finanzverwaltung (Urteil v. 19.11.2013, 15 K 2352/10 U). Mit der Gewährung
von Kost und Logis für Begleitpersonen würde der Reha-Träger nicht
hoheitlich (dann umsatzsteuerfrei), sondern als Betrieb gewerblicher Art
(dann umsatzsteuerpflichtig) tätig. Der Reha-Träger würde mit diesen
Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und
Restaurationsbranche treten. Daher unterliegen die Entgelte der
Umsatzsteuer. Gegen dieses Urteil wurde vor dem Bundesfinanzhof das
Revisionsverfahren zugelassen.

Stand: 07. Februar 2014

Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die
berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden
Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische
Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen
des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische
Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter
Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v.
31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).

Burn-Out

Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das
Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische
Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die
Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10).
Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer
psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher
Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out.
Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren
zusammenspielen.

Außergewöhnliche Belastung

Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung
übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das
Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen
Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein
vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder
eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung erbracht.

Anhängiges BFH-Verfahren

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches
Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden
Steuerbescheid offen halten.

Stand: 07. Februar 2014

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Zweckbetrieb

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die
Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. Die
Steuerbefreiung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der
Krankenhausbetreiber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb
gewerblicher Art) unterhält. Die Abgabe von Medikamenten stellt dem Grunde
nach einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Abgabe selbst gefertigter Medikamente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die
eigene Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers selbst
gefertigte Medikamente (Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten
abgegeben hatte. Streitig war, ob die Krankenhausapotheke einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Zweckbetrieb

Der BFH hat entschieden, dass die Krankenhausapotheke zwar einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Ist das Krankenhaus, von dem
die Apotheke betrieben wird, jedoch ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, ist
die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke von der
Körperschaftsteuer befreit. Die Richter führten weiter aus, dass sich die
Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Krankenhauses nicht nur auf die
unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung erstreckt, sondern auf
alle gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen (Urt. v. 31.07.2013, I
R 82/12).

Stand: 07. Februar 2014

Kulturlinks

Bach-Festival 2014

Zeit: 21.03.2014 – 30.03.2014
Ort: Arnstadt, Thüringen

In Arnstadt gibt es zahlreiche Originalschauplätze der Familie Bach zu entdecken. Anlässlich des Festivals wird Bachmusik an authentischen Orten präsentiert. Den Spuren von Bach kann auch auf Stadtrundgängen oder bei Lesungen gefolgt werden.

Ausstellung: Als die Royals aus Hannover kamen

Zeit: 17.05.2014 – 05.10.2014
Ort: Landesausstellung Niedersachsen

123 Jahre waren das Königreich Großbritannien und das Kurfürstentum Hannover durch einen König miteinander verbunden. Die Landesausstellung widmet sich dieser historisch bedeutenden Epoche mit fünf Ausstellungen in Hannover und Celle.

Ludwigsburger Schlossfestspiele

Zeit: 15.05.2014 – 30.07.2014
Ort: Ludwigsburg, Baden-Württemberg

Stand: 07. Februar 2014

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung von
dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern in Rechnung gestellt wird,
kann grundsätzlich in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Unternehmer
umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Für Ärztinnen und Ärzte mit
teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien
Tätigkeiten gilt:

Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Ein Arzt übt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen aus seiner
Heilbehandlungstätigkeit aus. Er kauft einen PKW, den er privat und auch
für Hausbesuche seiner Patienten nutzt. Die mit Anschaffung des PKW in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer abziehen.
Ebenso ist der Vorsteuerabzug für die Nutzungskosten ausgeschlossen. Dafür
führt die private Verwendung nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen
Wertabgabe.

Teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Übt der Arzt beispielsweise im Umfang von 80 % umsatzsteuerfreie
Heilbehandlungstätigkeiten aus und führt er zu 20 % umsatzsteuerpflichtige
plastische und ästhetische Operationen aus, stellt sich die steuerliche
Behandlung der in den Anschaffungskosten und den Nutzungskosten
ausgewiesenen Umsatzsteuer wie folgt dar: Nutzt der Arzt den PKW je zur
Hälfte privat und beruflich, kann er 60 % der jeweils in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Anteil errechnet
sich aus 50 % von 20 % steuerpflichtiger unternehmerischer Nutzung und 50
% steuerpflichtiger Privatnutzung. Der Restanteil von 40 % (dieser
errechnet sich aus 50 % von 80 % unternehmerischer Nutzung im Zusammenhang
mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen) ist nicht als Vorsteuer
abzugsfähig. Die private Nutzung ist in voller Höhe steuerbar und
steuerpflichtig.

Stand: 07. Februar 2014

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen
Tätigkeit

Gewerbliche Infizierung

Ärztinnen und Ärzte üben in ihrer Tätigkeit regelmäßig eine
freiberufliche Tätigkeit aus. Werden nebenher noch gewerbliche Tätigkeiten
in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt, behandelt das Finanzamt gerne
sämtliche Einkünfte – also auch diejenigen aus der freiberuflichen
Tätigkeit – als gewerbliche Einkünfte. Folge ist, dass dann auch die
freiberuflichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen.

Keine Infizierung bei klarer Trennung

Das Finanzgericht (FG) hat im Fall eines Krankengymnasten entschieden,
dass ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche und eine freiberufliche
Tätigkeit parallel ausüben kann und die Einkünfte entsprechend getrennt zu
beurteilen sind. Dies gilt dann, wenn eine Trennung, z.B. nach den
einzelnen zu behandelnden Patienten, möglich ist (Urt. v. 10.09.2013, 3 K
80/13).

Stand: 07. Februar 2014

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Unionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig

Krankenhausleistungen

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind nach der
allgemeinen Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistungen von einer zugelassenen
Klinik ausgeführt werden.

Der Fall

Streitgegenstand vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein war die
umsatzsteuerliche Beurteilung sonstiger Leistungen einer Privatklinik.
Diese Privatklinik war nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan
des Landes aufgenommen. Sie verfügte auch weder über eine Zulassung als
medizinisches Versorgungszentrum noch über eine solche als
Praxisklinik.

Das Urteil

Das Finanzgericht sah in der Beschränkung des deutschen
Umsatzsteuerrechts, die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen
nur auf zugelassene Plankrankenhäuser zu beschränken, einen Verstoß gegen
den unionsrechtlichen Grundsatz der Steuerneutralität. Denn die Zulassung
hänge nicht vom Leistungsangebot der Privatklinik ab, sondern würde
bedarfsabhängig erfolgen (Urt. v. 17.07.2013, 4 K 104/12).

Fazit

Klinikbetreiber, welche die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllen, können sich unmittelbar auf die EU-rechtliche Steuerbefreiung
berufen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Voraussetzung für die
Anwendung des EU-Rechts ist jedoch, dass das Leistungsangebot der
betreffenden Klinik demjenigen der öffentlichen Krankenhäuser entspricht.
Der Klinikbetrieb muss ferner aufgrund des therapeutischen Zwecks dem
Gemeinwohlinteresse dienen. Auch die Vergütungssätze für die in der
betreffenden Klinik erbrachten Leistungen sollten der Höhe nach dem
gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser entsprechen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) anhängig. Zu klären ist in diesem Verfahren ferner, ob die
Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen
Sicherheit ein zwingend anzuwendendes Kriterium für die Anerkennung als
vergleichbare Einrichtung im Sinne des EU-Rechts ist (Az. XI R 38/13).

Stand: 07. Februar 2014