Ambulante Kranken- und Altenpflege

Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit?

Tätigkeiten im Bereich der ambulanten Kranken- oder Altenpflege zählen entweder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe einer Gewerbesteuerpflicht oder zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer Verfügung vom 26.7. 2019 (S 2246 A – 023 – St 21) mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt.

Selbstständige Arbeit

Die Finanzverwaltung qualifiziert Einnahmen aus Pflegetätigkeiten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit den wesentlichen Merkmalen der im Einkommensteuergesetz genannten heilberuflichen Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten) entspricht. Hierzu muss der Ausbildungsgang (abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung) als auch die ausgeübte Tätigkeit vergleichbar sein. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen dabei u. a. Krankenpfleger oder Krankenschwestern oder Altenpfleger.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tätigkeiten in der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zählen nicht zu den heilberuflichen Katalogberufen. Denn hier steht primär die Hilfe im täglichen Leben im Vordergrund, nicht aber eine medizinische Versorgungsleistung. Es liegen somit Gewerbeeinkünfte vor. Ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit üben Senioren-Assistenten i. S. § 45a des Elften Sozialgesetzbuches aus.

Gemischte Tätigkeiten

Vielfach leisten Pflegedienste sowohl medizinische Versorgung (selbstständige Tätigkeit) als auch eine ambulante Pflegehilfe. Werden diese Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet und werden die Einnahmen getrennt aufgezeichnet, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkünfte nach der jeweiligen Einkunftsart. Ist keine Trennung möglich oder werden die Einkünfte nicht separat aufgezeichnet, richtet sich die Einkünftequalifizierung nach der prägenden Tätigkeit. Angesichts der bestehenden Gewerbesteuerpflicht für Gewerbeeinkünfte sollte bei gemischten Tätigkeiten eine exakte Trennung der Einkünfte vorgenommen werden. Eine Trennung kann auch vorgenommen werden, wenn die unterschiedlichen Leistungen von derselben Person nacheinander ausgeübt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Grenzüberschreitender Apothekenrabatt

Der Fall

Eine Apotheke aus den Niederlanden lieferte Medikamente an gesetzliche Krankenkassen in Deutschland für die dort versicherten Personen. Die Apotheke gewährte den gesetzlich Versicherten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und wollte daraus eine Umsatzsteuervergütung geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah keinen Minderungsgrund, weil die ausländische Apotheke im Inland gar keinen Steuertatbestand verwirklicht hat. Der BFH legte den Fall jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (Vorlagebeschluss v. 6.6.2019 – V R 41/17).

EuGH-Vorlage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nun entscheiden müssen, ob eine Apotheke zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer berechtigt ist, wenn sie Rabatte an Krankenversicherte gewährt. Im Unterschied zu ausländischen Apotheken dürfen Apotheken im Inland keine Rabatte gewähren. Der Fall ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-802/19 geführt.

Stand: 25. Februar 2020

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Praxisveräußerung durch den Erben

Der Fall

Der Sohn eines Arztes erbte eine Pathologie, welche er mangels eigener Approbation nicht fortführen konnte, auch nicht durch die Einstellung entsprechender Ärzte. Der Erbe veräußerte daher die Praxis und erzielte einen hohen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Das Finanzamt führte hinsichtlich der Steuerschulden des Arztes die Zwangsvollstreckung durch. Über den Nachlass wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet. Eine Klage des Erben hatte keinen Erfolg.

Eigenschulden des Erben

Bei den durch die Veräußerung entstandenen Steuerschulden handelt es sich um Eigenschulden des Erben und nicht um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (FG Münster Urt. v. 24.9.2019 12 K 2262/16). Die Praxisveräußerung war vom Erben veranlasst. Daher waren auch die hohen Steuerschulden durch den Erben verursacht. Und für Eigenschulden haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen.

Fazit

Vor Veräußerung einer mangels Qualifikation nicht fortführbaren Arztpraxis sollten die damit verbundenen Einkommensteuern genau geprüft und ggf. andere Handlungsoptionen in Erwägung gezogen werden. Gegen das Urteil wurde das Revisionsverfahren zugelassen.

Stand: 25. Februar 2020

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Gutachtertätigkeiten für den MDK

Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester

Übt eine Krankenschwester eine Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus, unterliegt diese Tätigkeit nach nationalem Recht der Umsatzsteuerpflicht. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, Art 132 Abs. 1 Buchst. g) sind allerdings dem Gemeinwohl dienende Umsätze, darunter unter anderem eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, steuerfrei.

EuGH-Vorlage

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel daran geäußert, ob die nationale Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester erstellt, mit EU-Recht vereinbar ist und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss v. 10.4.2019 – XI R 11/17). Der EuGH wird zu klären haben, ob die Leistungen der Pflegekasse zur sozialen Sicherheit gehört und die Gutachtertätigkeit der Krankenschwester dieser Leistungsgewährung dient, ob die Gutachtertätigkeit eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. der MwStSystRL ist. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH sollten Gutachtertätigkeiten zunächst noch mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Mietereinbauten in Arztpraxis

Der Fall

Im Streitfall klagte eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis, die von einer GmbH Praxisräume auf 15 Jahre anmietete. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik. Für die Aus- und Umbaumaßnahmen gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss von € 500.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Dabei wurde vereinbart, dass die Ärzte die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle eines Auszuges im Mietgegenstand belassen und nicht wieder rückgängig machen müssen. Die Arztpraxis ließ die Umbaumaßnahmen durchführen und rechnete gegenüber dem Vermieter in vereinbarter Höhe ab, unter Ausweis von € 95.000,00 Umsatzsteuer. Die Arztpraxis wollte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, obwohl die Praxis nur steuerfreie Umsätze erzielt. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach der Arztpraxis einen Vorsteuerabzug zu. Die Arztpraxis hat mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerbare und – weil sie nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 634) –eine steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin gegen Entgelt erbracht und ist damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ausgangsumsatz (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferung der Einbauten durch die Praxenbauer) war nach Auffassung des BFH gegeben. Der BFH folgte auch dem Argument der Finanzverwaltung nicht, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil die Praxis nur steuerfreie Umsätze ausübt. Denn die Verwendung der Einbauten für die augenärztliche Tätigkeit würde nur einen mittelbaren Zusammenhang zu der steuerfreien Tätigkeit begründen. Dieser ist aber für den Vorsteuerabzug unerheblich.

Eigentum der Vermieterin

Der BFH begründete die Werklieferung u. a. auch damit, dass die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der Vermieter-GmbH übergegangen sind. Für eine Werklieferung spricht auch, dass die Arztpraxis bei Auszug/Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Wegnahme der Einbauten berechtigt ist und auch keine Entschädigung verlangen kann.

Stand: 25. Februar 2020

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Höhere Pflegelöhne

Neues Gesetz

Die Bundesregierung will Pflegeberufe attraktiver machen und damit den Pflegenotstand bekämpfen. Entsprechende Absichten fanden sich bereits im Koalitionsvertrag. Nun hat die Bundesregierung ein Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) auf den Weg gebracht (Gesetz vom 22.11.2019 BGBl 2019 I S. 1756).

Maßnahmen für höhere Löhne

Das Gesetz sieht u. a. vor, dass die Tarifpartner einen flächendeckenden Tarifvertrag abschließen, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würde erreicht werden, dass die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Alternativ sieht das Gesetz vor, die Bezahlung in der Pflege über höhere Lohnuntergrenzen insgesamt anzuheben. Dazu soll eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Das Bundesarbeitsministerium kann diese Mindestlöhne als allgemein verbindlich für die gesamte Branche erklären. In dem Gesetz ist auch festgeschrieben, dass in Ost- und Westdeutschland Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten sollen.

Kirchenrecht

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird mit dem Gesetz gewahrt, da die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen vor Abschluss des Tarifvertrags angehört werden müssen. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.

Stand: 25. Februar 2020

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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Bildschirm-Arbeitsplätze

Spezialbrillen für Bildschirme

Die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6 BildScharbV) sieht in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt anbieten müssen. Darüber hinaus müssen den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für Arbeiten an Bildschirmgeräten zur Verfügung stehen. Die dafür notwendigen Kosten muss der Arbeitgeber zahlen (§3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG).

Lohnsteuerfreie Leistungen

Arbeitgeber können hier gegenüber ihren Mitarbeitern großzügig sein. Denn die vom Arbeitgeber aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung übernommenen Kosten sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber eine entsprechende Verordnung durch einen Augenarzt.Der Augenarzt muss bescheinigen, dass die spezielle Sehhilfe notwendig ist, „um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (vgl. LStR R 19.3).

Massagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in 2001 (Az VI R 177/99) entschieden, dass Vorbeugemaßnahmen des Arbeitgebers gegen eine spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Im Streitfall wurden Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen Massagen angeboten, die ein Masseur den Arbeitnehmern auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreichte. Die Notwendigkeit der Maßnahmen muss allerdings durch einen medizinischen Dienst der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten dargelegt werden.

Stand: 25. Februar 2020

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Kulturlinks – Frühjahr 2020

Forever Young – 10 Jahre Museum Brandhorst

bis 19.7.2020

Das Museum Brandhorst in München feiert 10. Geburtstag! Zu diesem Anlass gibt es noch bis Juli 2020 die Chance, die Ausstellung „Forever Young – 10 Jahre Museum Brandhorst“ zu besuchen, die neben den Sammlungshits des Museums auch ein buntes Rahmenprogramm an Vorträgen, Partys, Performances und Konzerten bietet.

www.museum-brandhorst.de

lit.Cologne

10.-21.3.2020

Europas größtes Literaturfestival wird 20 Jahre alt und wartet auch im Jubiläumsjahr 2020 mit hochkarätigen Gästen und umfassendem Rahmenprogramm auf. Neben Themenabenden und Porträts stehen vor allem die Lesungen im Vordergrund. Unter anderem werden die polnische Literaturnobelpreisträgerin Olga Tokarczuk und die US-amerikanische Pulitzer-Preisträgerin Elizabeth Strout anwesend sein.

www.litcologne.de

Stand: 25. Februar 2020

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