Hausarztzentrierte und ambulante Versorgungsleistungen

Hausarztzentrierte Versorgung

Die Krankenkassen bieten ihren Versicherten im Rahmen des § 73b
Sozialgesetzbuch V eine besondere hausärztliche Versorgung an. Diese
zeichnet sich u.a. aus durch die Teilnahme der Hausärzte an strukturierten
Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend
geschulter Moderatoren usw.

Besondere ambulante ärztliche Versorgung

Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten die
Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Abschluss von
Versorgungsaufträgen, die sowohl die versichertenbezogene gesamte
ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten
ärztlichen Versorgung umfassen (§ 73c Sozialgesetzbuch V).

Steuerliche Behandlung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Oberfinanzdirektion
Frankfurt/M. v. 29.06.2012 – S 7170 A – 93 – St 112) sind
Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund solcher mit
den Krankenkassen geschlossenen Verträgen erbracht werden, unter den
Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a (Leistungserbringer ist ein
Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme) und/oder
Buchstabe b (Leistungserbringer sind die im Gesetz genannten
Einrichtungen) des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei.

Stand: 12. August 2012

Rückstellungsbildung für Regressforderungen der Krankenkassen

Der Fall

Eine neurologische Gemeinschaftspraxis bildete in ihrem Jahresabschluss
Rückstellungen für Regressrisiken (ungewisse Verbindlichkeiten). Die
Ärztegemeinschaft begründete diese Rückstellungen durch diverse Schreiben
der Kassenärztlichen Vereinigung u.a. betreffend “Information über Ihre
Verordnungsweise nach Durchschnittswerten”, sowie “Frühinformation über
die Arzneimittelausgaben” und durch ein Schreiben betreffend einer
Richtgrößenprüfung für Arznei-, Verband- und Heilmittelverordnungen. Die
Ärzte fürchteten hier Regressansprüche der Krankenkassen für den Fall der
Überschreitung zulässiger Verordnungskosten. Der Finanzverwaltung genügten
diese Schreiben als Begründung für die Rückstellungen nicht – und sie
bekam Recht.

Das Urteil

Das Finanzgericht (FG) Bremen sah in den bloßen Schreiben der
Kassenärztlichen Vereinigung keine ausreichenden Voraussetzungen für das
Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit. Hierzu hätte die
Ärztegemeinschaft ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen und
die Geltendmachung der Verpflichtung hätte nach den Verhältnissen zum
Bilanzstichtag wahrscheinlich sein müssen (FG Bremen Urt. v. 8.2.2012, 1 K
32/10). Letzteres sei z.B. durch einen Beschluss des Prüfungsausschusses
Ärzte/Krankenkassen gegeben, nach diesem der Arzt wegen der Überschreitung
der maßgeblichen Richtgrößensummen tatsächlich in Anspruch genommen wird,
nicht aber durch bloße Informationsschreiben.

Stand: 12. August 2012

Honorare von Privatpatienten

Einkommensteuerrichtlinien

Zum 1.1.2013 sollen die Einkommensteuerrichtlinien geändert werden. Die
gegenwärtigen Richtlinien stammen aus dem Jahre 2008 und sind den neuen
Rechtsentwicklungen entsprechend anzupassen. Die
Einkommensteuerrichtlinien binden die Finanzverwaltung in der Auslegung
der geltenden Steuergesetze.

Zuflusszeitpunkt/Vereinnahmung

Erstmals enthält der Richtlinienentwurf eine speziell für Ärztinnen und
Ärzte geltende Regelung zur Vereinnahmung und Verausgabung der Honorare
von Privatpatienten. Nach R 11 Satz 1 der
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR 2012) reicht künftig die
„Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ für die Annahme des Zuflusses
beim Steuerpflichtigen aus. Gemäß Satz 2 der EStÄR 2012 gelten „Honorare
von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche
Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei
dieser Stelle“ als „zugeflossen“.

Fazit

Die Finanzämter werden Ärztinnen und Ärzten ab 2013
Privatpatientenhonorare also schon dann steuerpflichtig zurechnen, wenn
der Patient die Rechnung gegenüber der Verrechnungsstelle beglichen
hat.

Dies erschwert Ärztinnen und Ärzten künftig die Verlagerung solcher
Einkünfte ins nächste Veranlagungsjahr mit dem Ziel einer um ein Jahr
späteren Versteuerung. Denn sind die Honorare noch im Dezember 2012 bei
der Verrechnungsstelle eingegangen, rechnet die Finanzverwaltung die
Honorare dem Arzt 2012 zu, auch wenn sie diesem erst Ende Januar 2013
überwiesen werden.

Stand: 12. August 2012

Jahressteuergesetz 2013

Jahressteuergesetz

Die Bundesregierung hat am 19.6.2012 den Gesetzentwurf für das
Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt. Ziel dieses Gesetzeswerkes ist es u.a.,
den „Erfüllungsaufwand“ für den Steuerbürger und für die Wirtschaft zu
senken. Der Erfüllungsaufwand soll u.a. dadurch gesenkt werden, dass die
im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Freibeträge künftig zwei
Jahre gelten sollen und nicht jedes Jahr neu beantragt werden müssen. Die
für Ärztinnen und Ärzte wesentlichen Neuerungen sind:

Einkommensteuer-Steuerförderung von Hybridfahrzeugen

Ärztinnen und Ärzte, die sich bis Ende nächsten Jahres geschäftlich ein
Hybridfahrzeug anschaffen wollen, können die für die Berechnung der
Privatentnahme zugrunde zu legenden Gesamtkosten des Fahrzeugs
(Anschaffungskosten/Listenpreis) um den auf den Batteriespeicher
entfallenden Teil der Gesamtkosten mindern. Vorgesehen sind jeweils 500 €
pro kWh Speicherkapazität.

Pflegeleistungen

An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann ein
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend gemacht
werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Leistungen
kein Entgelt erhält. Außerdem mussten die Pflegeleistungen bislang in der
eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt
werden, die im Inland belegt sein mussten. Künftig soll der
Pflege-Pauschbetrag auch für Pflegeleistungen geltend gemacht werden
können, die in einer im EU oder im EWR-Ausland gelegenen Wohnung des
Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Erforderlich ist künftig nur noch
ein Nachweis über die Hilflosigkeit der im Ausland wohnhaften
pflegebedürftigen Person.

Umsatzsteuer-Infektionshygienische Leistungen steuerfrei

Nach dem Gesetzentwurf (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG-E) sollen Leistungen,
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
Resistenzen, durch einen Arzt oder eine Hygienefachkraft erbracht werden,
von der Umsatzsteuer befreit werden.

Patientenverwaltung-Steuerunterlagen von Dokumenten

Rechnungen für Privatpatienten und andere steuerrelevante
Praxisrechnungen sollen ab 2013 statt bislang 10 Jahre nur noch 8 Jahre,
ab 2015 nur noch 7 Jahre aufzubewahren sein.

Stand: 12. August 2012