Behindertengerechter Gartenumbau

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen eines schwerbehinderten Eigentümers für den behindertengerechten Umbau des Gartens seines Einfamilienhauses sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster zumindest dann uneingeschränkt, wenn der Betroffene seinen Garten vor dem Umbau nicht nutzen konnte. Befindet sich jedoch wie im Streitfall auf der Rückseite des Hauses eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl zu erreichen ist, konnte der Steuerpflichtige den Garten bereits vor Durchführung der Baumaßnahme nutzen. In diesem Fall hat das FG den Steuerabzug verneint (Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E).

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Gemäß § 35a Einkommensteuergesetz/EStG wird für Handwerkerleistungen (Lohnleistungen, keine Materialleistungen) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens € 1.200,00 im Kalenderjahr gewährt. Letzteres ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für Aufwendungen möglich, die aufgrund der Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung unberücksichtigt bleiben. Gemäß BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, Rdn. 32 kann für den Teil der Aufwendungen, „der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird“, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Stand: 27. August 2020

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Notärztliche Bereitschaftsdienste umsatzsteuerfrei

Der Fall

Ein selbstständiger Allgemeinmediziner arbeitete zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im niedersächsischen Rettungsdienst als leitender Notarzt. Darüber hinaus war er als Notarzt für eine zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Der Mediziner erhielt für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung. Darüber hinaus waren Honorare für Blutentnahmen für Polizeidienststellen, Führerscheinuntersuchungen usw. vereinnahmt worden. Das Finanzamt unterwarf die Stundenvergütungen und auch die gesonderten Honorare anlässlich einer Außenprüfung der Umsatzsteuer.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zählt die Notarzttätigkeit des Allgemeinmediziners zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG steuerfreien Tätigkeiten. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass die Notarztleistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Die Steuerfreiheit bezieht sich vielmehr auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss, was im Streitfall gegeben war.

Einsatzbereitschaft genügt

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hielt es das FG für unschädlich, dass der Arzt gegenüber den Bereitschaftsdiensten nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete.

Blutentnahmen und Führerscheinuntersuchungen

Umsatzsteuerpflicht bestand dem Grunde nach allerdings für die vom Arzt durchgeführten Blutentnahmen für die Polizei sowie für die Führerscheinuntersuchungen. Diese Umsätze fallen aber unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. Die Kleinunternehmerregelung können Ärztinnen und Ärzte in Anspruch nehmen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr steuerpflichtige Honorare von voraussichtlich nicht mehr als € 50.000,00 vereinnahmen und die umsatzsteuerpflichtigen Honorare im vergangenen Jahr € 22.000,00 nicht überstiegen haben.

Revision

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH, V R 8/20).

Stand: 27. August 2020

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Vorsorgeuntersuchungen von GmbH zahlen lassen

Vorsorgeuntersuchungen

Geschäftsführer bzw. Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH zählen zu den leitenden Angestellten. Übernimmt die GmbH für den Geschäftsführer und für weitere leitende Angestellte die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen (sofern diese von einer Krankenkasse nicht übernommen werden), kann die GmbH die Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Der betreffende leitende Angestellte muss im Gegenzug nichts versteuern. Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zählen „Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter“ nicht zum Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung aus 1982. Der BFH entschied bereits damals, dass Vorsorgeuntersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Urteil vom 17.9.1982, VI R 75/79).

FG-Urteil

Auch die neuere Rechtsprechung folgt der Auffassung des BFH. So hat das FG Düsseldorf in einem Urteil in der Übernahme der Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge für 180 leitende Mitarbeiter eines Großkonzerns keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Im Streitfall wurden die Untersuchungen in einem Zwei-Jahres-Turnus angeboten und durchgeführt.

Keine Vertragsvereinbarung

Für die Steuerfreiheit muss die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen nicht gesondert im Geschäftsführervertrag enthalten sein. Die Kostenübernahme für Vorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber lohnt in jedem Fall. Denn das Finanzamt zahlt in diesem Fall mit. Würden die Kosten vom Betreffenden selbst getragen werden, würde die steuerliche Absetzbarkeit in vielen Fällen an der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen scheitern.

Stand: 27. August 2020

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Betriebliche Gesundheitsförderung

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.

Zusatzleistungen

Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.

Präventionskurse

Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.

Stand: 27. August 2020

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Medizinische Analysen steuerfrei

Umsatzsteuerpflicht

Während die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 Satz 1) Leistungen klinischer Chemiker wegen des Fehlens eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zu Patienten der Umsatzsteuerpflicht unterwirft, soweit die Leistungen nicht im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (vom 18.12.2019, XI R 23/19, XI R 23/15) medizinische Analysen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch dann für umsatzsteuerfrei angesehen, wenn es an einem solchen Vertrauensverhältnis fehlt.

Steuerfreie Leistungen für ein anderes Unternehmen

Folglich sind Laboruntersuchungen, die ein Facharzt für ein anderes Unternehmen erbringt, von der Umsatzsteuer generell befreit. Das BFH-Urteil, auf welches sich betroffene Ärztinnen und Ärzte berufen können, steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Entscheidung C-700/17 „Peters“).

Stand: 27. August 2020

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Einlagerung von Samenzellen

Umsatzsteuer

Die Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster auch dann, wenn die Lagerung nicht von jenem Unternehmen durchgeführt wird, das die Fruchtbarkeitsbehandlung vornimmt, sondern von einem anderen Unternehmer (Urteil vom 6.2.2020, 5 K 158/17 U).

Kein „Social Freezing“

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass die Maßnahmen wegen einer organisch bedingten Sterilität durchgeführt werden. Das gesamte Verfahren muss also einem therapeutischen Zweck dienen. In Fällen des „Social Freezing“ ist die Einlagerung hingegen umsatzsteuerpflichtig. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az BFH V R 10/20).

Stand: 27. August 2020

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Notfallzimmer in Privatwohnung

Notfallzimmer kein Arbeitszimmer

Mit der Frage, ob ein in der Privatwohnung bzw. im Privathaus eines Arztes/einer Ärztin eingerichtetes Notfallzimmer den für Arbeitszimmer geltenden Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsbeschränkungen unterliegt, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bis zu maximal € 1.250,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden, sofern für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Streitfall

Im Streitfall hatte eine Augenärztin mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben und daneben im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum unterhalten. Eingerichtet war dieser Raum mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen. Das Zimmer war nur über das private Treppenhaus erreichbar, weshalb das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen versagte.

Betriebsstättenähnlicher Raum

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Notbehandlungsraum der Ärztin als „betriebsstättenähnlichen Raum“ qualifiziert und die Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17). Dass ein Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des BFH nicht die Anwendung von für Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen. Der große Senat des BFH hat in Bezug auf in die häusliche Sphäre eingebundene Notarztpraxen entschieden, dass eine Kostenabzugsbeschränkungen auslösende private Mitbenutzung schon aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen ausgeschlossen sein kann. Für den Steuerabzug der Aufwendungen kommt es beim Notfallzimmer somit immer auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob eine private Mitnutzung bereits aufgrund der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung ausgeschlossen werden kann oder nicht.

Stand: 27. August 2020

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Kulturlinks – Herbst 2020

Berlin leuchtet

Berlin – 25.9. – 4.10.2020

Berlin leuchtet wieder: Wenn es in der Hauptstadt dunkel wird, erleuchtet das Lichterfestival „Berlin leuchtet“ bekannte Berliner Gebäude sowie sieben Bahnhöfe. Auch eine leuchtende S-Bahn ist geplant, die durch die Stadt fährt und Berlin zum Erstrahlen bringt. Um das Festival in seiner vollen Pracht erleben und entdecken zu können, sind verschiedene Touren vorgesehen, die Interessierte an die leuchtenden Schauplätze führen.

www.berlin.de

Harbour Front Literaturfestival

Hamburg – 9.9. – 18.10.2020

Das Harbour Front Literaturfestival findet auch 2020 vor der beeindruckenden Kulisse von Überseecontainern und Hafenkränen mitten am Hamburger Hafen statt. Zum bereits zwölften Mal kommen an außergewöhnlichen Schauplätzen große Autoren und junge Talente zusammen und bieten allen Gästen ein kulturell hochwertiges Programm am Hafen und auch auf dem Wasser.

www.harbourfront-hamburg.de

Stand: 27. Mai 2020

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