Notärztliche Bereitschaftsdienste

Rechtsgrundlage

Im streitgegenständlichen Fall geht es um die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Rahmen der Tätigkeit eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit.

Der Fall

Im Streitfall war ein selbstständiger Allgemeinmediziner nebenbei als Honorarnotarzt tätig. Für diese Tätigkeit musste sich der Arzt während der Dienstzeiten in Bereitschaft halten. Er durfte sich an Bereitschaftstagen nur höchstens einen Kilometer von der Rettungswache entfernt aufhalten. Der Arzt war während der Notarztbereitschaft entweder in seiner Praxis oder in einer für Honorarnotärzte vorgehaltenen Wohnung in der Nähe der Rettungswache. Für die Zeit der Bereitschaft erhielt der Arzt ein Stundenhonorar von € 20,00. Eine gesonderte Vergütung für einzelne Einsätze wurde nicht gezahlt. Anlässlich einer Betriebsprüfung erhob das Finanzamt auf die Notfallhonorare des Arztes Umsatzsteuer. Als Begründung führte der Betriebsprüfer an, dass „Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind“, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit wären.

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies anders (Urt. v. 23.1.2020, 11 K 186/19). Das Gericht stufte ärztliche Bereitschaftsdienste als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen ein und begründete das damit, dass solche Bereitschaftsdienste „für notärztliche Behandlungen unerlässlich“ wären und somit „zum typischen Berufsbild eines Arztes“ gehören würden. Bereitschaftsdienste sind somit nicht nur Voraussetzung einer gegebenenfalls erforderlichen umsatzsteuerfreien Notfallbehandlung, sondern dienen der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und sind daher umsatzsteuerfrei.

Revision

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 8/20 anhängig.

Stand: 30. August 2021

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Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern

Erste Tätigkeitsstätte

Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0,30 bzw. € 0,35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an.

Wechselnde Tätigkeitsstätten

Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück. Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12,00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 30.9.2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7.1.2021).

Stand: 30. August 2021

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Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).

Tätigkeit in Impf- und Testzentren

Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).

Nebenberuflichkeit

Eine Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist dann gegeben, „wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist“ (R 3.26 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Keine Umsatzsteuerpflicht

In der vorgenannten Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.

Stand: 30. August 2021

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Telefonberatung umsatzsteuerfrei

Umsatzsteuer

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Hierzu gehören zweifelsohne ärztliche Leistungen aller Art. Hinsichtlich der Beratungsleistungen über ein sogenanntes Gesundheitstelefon zur medizinischen Beratung der Versicherten einer Krankenkasse war es bisher umstritten, ob diese als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten können.

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertrat in der Entscheidung „X-GmbH“ vom 5.3.2020 (Az. C 48/19) die Auffassung, dass telefonische Beratungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) angesehen werden können. Letzteres ist zu bejahen, wenn die Telefonberatung einen therapeutischen Zweck verfolgt. Ob das der Fall ist, muss dabei im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Der EuGH hat im genannten Urteil die bloße Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien nicht als Telefonberatung, die einen therapeutischen Zweck verfolgen würde, angesehen.

Folgeentscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der auf der genannten EuGH-Entscheidung basierenden Folgeentscheidung vom 23.9.2020 (Az.- XI R 6/20 XI R 19/15) das erstinstanzliche Urteil (Finanzgericht Düsseldorf vom 14.8.2015, 1 K 1570/14) aufgehoben und für weitere Feststellungen zurückverwiesen. In seiner Entscheidung sah der BFH u. a. telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin an, soweit diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachweislich einen therapeutischen Zweck erfüllen.

Stand: 30. August 2021

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Grenzüberschreitender Apothekenrabatt

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Eine niederländische Apotheke lieferte Arzneimittel an gesetzlich Versicherte einer deutschen Krankenkasse. Die niederländische Apotheke gewährte Rabatte auf die Arzneimittel und meinte, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen berechtigt zu sein.

EuGH Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgte der Auffassung der Versandapotheke nicht. Die Apotheke war nicht zur Minderung ihrer Umsatzsteuerbemessungsgrundlage berechtigt (EuGH, Urt. v. 11.3.2021, C-802/19).

Stand: 30. August 2021

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Kosten für Lipödem als außergewöhnliche Belastung

Steuernachweis der Krankheitskosten

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) müssen Steuerpflichtige bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit ihrer Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Die Nachweise müssen vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Urteil Finanzgericht Sachsen

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen (Urteil v. 10.9.2020 – 3 K 1498/18) handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” im Sinne der genannten Vorschrift. Das FG beruft sich hier auf eigene Recherchen. Die Richter betonten in der Urteilsbegründung, dass keine wissenschaftliche Publikation gefunden werden konnte, die der Liposuktion bei Lipödemen einen medizinischen Nutzen absprechen würde. Das FG hat den Steuerabzug solcher Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung dementsprechend zugelassen. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse kommt es nicht an.

Revision

Gegen dieses Urteil wurde allerdings Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist seit Oktober 2020 unter dem Aktenzeichen VI R 39/20 anhängig.

Stand: 30. August 2021

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Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte

Grundsatz

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG besteht aber die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Dies geht im Regelfall aber nur, wenn der Mieter auch Unternehmer ist und das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Ärzte verwenden angemietete Praxisräume typischerweise gerade nicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Daher ist eine Umsatzsteueroptierung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmeregelung

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Vermieter, die den Vorsteuerabzug für Gebäudeaufwendungen nutzen wollen, können sich auf eine Altfallregelung berufen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss der Mieter (Leistungsempfänger) das vermietete Objekt nicht zwingend für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1998 fertiggestellt und mit der Errichtung (Bauantragstellung) vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist.

Fazit

Besonders bei Altgebäuden, die nach aufwendiger Renovierung an Ärzte vermietet werden, kann sich eine Umsatzsteuer-Option rechnen. Denn es können alle in Rechnung gestellten Vorsteuern aus den Renovierungsaufwendungen geltend gemacht werden. Den Steuervorteilen sollten allerdings Mietminderungen in Höhe von 19 % (entspricht der abzuführenden Umsatzsteuer) über die Vertragslaufzeit gegengerechnet werden, zumal Ärzte mangels Verrechnungsmöglichkeit typischerweise nicht bereit sein werden, zusätzlich zur vereinbarten Praxismiete auch noch Umsatzsteuer zu bezahlen.

Stand: 30. August 2021

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