Neue Gebührenordnung für Zahnärzte und Folgen für die Umsatzsteuer

GOZ 2012

Zum 1.1.2012 ist eine reformierte Gebührenordnung für Zahnärzte in
Kraft getreten. Diese machte u.a. eine geänderte Abrechnungspraxis für zu
erbringende Privatleistungen erforderlich. Nach der neuen GOZ müssen
medizinisch nicht notwendige Maßnahmen in einem Heil- und Kostenplan
schriftlich vereinbart werden. Die neue Abrechnungspraxis hat zwar dem
Grunde nach keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Die
neue Gebührenordnung erfordert jedoch infolge einer neuen Transparenz für
die Finanzverwaltung von Seiten des Zahnarztes/der Zahnärztin eine erhöhte
Sorgfaltspflicht.

Betriebsprüfung

Der Heil- und Kostenplan ist vor Erbringung der Leistung zu erstellen
und – natürlich – von der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung
einsehbar. Betriebsprüfer können daraus die entsprechenden
umsatzsteuerlichen Konsequenzen einfach ziehen. Die Finanzverwaltung hat
bislang noch nicht zu den möglichen Auswirkungen der neuen GOZ 2012
Stellung genommen. Denkbar ist, dass alle über einen Kosten- und Heilplan
dokumentierten Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Leistungen,
für die gemäß der neuen GOZ kein Heil- und Kostenplan zu erstellen ist,
dürften allerdings nicht automatisch als umsatzsteuerfrei behandelt
werden, sondern sind weiterhin detailliert auf deren Umsatzsteuerfreiheit
oder -pflicht als auch auf den anwendbaren Steuersatz zu untersuchen.

Kleinunternehmerregelung

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit nur einem geringen Anteil an
medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen können sich unter
Umständen auf die Kleinunternehmerregelung stützen und an sich
steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne
Umsatzsteuer abrechnen. Die Kleinunternehmerregelung gilt, soweit die
steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht
überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich
nicht übersteigen werden und nicht freiwillig zur Umsatzsteuer optiert
wurde.

Stand: 12.05.2012

Musik in der Arztpraxis

Radiowiedergabe

Ein Zahnarzt hatte wie in Arztpraxen üblich, in seiner Praxis
Radiomusik als Hintergrundmusik abgespielt. Ihm wurde entgegengehalten, er
müsse hierfür neben den Radiogebühren auch noch Gebühren für die
Urheberrechte (GEMA-Gebühren) zahlen. Der Zahnarzt zog bis vor den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam in letzter Instanz Recht. Mit
Urteil vom 15. März 2012 (C 135/10) wies der Europäische Gerichtshof
(EuGH) den Vergütungsanspruch des Urhebers zurück.

Begründung

Ein Zahnarzt, der Tonträger in Gegenwart seiner Patienten als
Hintergrundmusik wiedergibt, betreibt keine „öffentliche Wiedergabe“ im
Sinne des Unionsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahnarzt bei der
Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird. Denn seine Patienten
stellen üblicherweise eine stabile Zusammensetzung von Personen dar und
nicht „Personen allgemein“. Im Übrigen sei die Zahl der Personen
unerheblich, für die der Zahnarzt die Hintergrundmusik abspielt. Außerdem
seien die Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger. Dies
gilt insbesondere, wenn diese über Rundfunk verbreitet werden.

Kein Erwerbszweck

Hinter dem Abspielen von Hintergrundmusik in einer Arztpraxis steht
kein Erwerbszweck, so die Richter. Denn die Patienten würden sich zu
Behandlungszwecken in die Zahnarztpraxis begeben, nicht um Radio zu
hören.

Stand: 12.05.2012

Praxisgebühr – außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe?

Das Urteil

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.3.2011 4 K 1053/09 die
von gesetzlich Versicherten zu zahlende Praxisgebühr als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert. Das Gericht schloss sich dabei der Ansicht der
Finanzverwaltung an.

Begründung

Die Praxisgebühr zählt zu den Krankheitskosten, da die Verpflichtung zu
deren Entrichtung erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer
ärztlichen Leistung entsteht, welche eine Erkrankung voraussetzt. Damit
ist die Praxisgebühr nicht Teil des Krankenkassenbeitrags (welcher als
Sonderausgabe abziehbar ist).

Zumutbare Belastung

Der Knackpunkt des Rechtsstreits lag in der zumutbaren Eigenbelastung,
die für außergewöhnliche Belastungen, nicht aber für Sonderausgaben gilt.
Die zumutbare Belastung beträgt je nach Höhe des Gesamtbetrags der
Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Art der Steuerveranlagung
zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Fazit

Da die Praxisgebühr allein bzw. zusammen mit nur geringen weiteren
Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung in den meisten Fällen nicht
übersteigen wird, ergeben sich aus der Praxisgebühr im Regelfall keinerlei
steuerliche Auswirkungen.

Stand: 12.05.2012

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Krankenhäusern

Verbundene Leistungen

Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Nebenleistungen im
Krankenhausbetrieb kommt es entscheidend darauf an, ob die Nebenleistung
als mit der Krankenhausleistung eng verbundene Leistung zu qualifizieren
ist. Ist dies der Fall, ist die Leistung umsatzsteuerfrei, andernfalls
umsatzsteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Umsätze

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der mit dem Betrieb von Krankenhäusern und
ähnlichen Einrichtungen eng verbundenen Umsätze Stellung genommen und
eine beispielhafte Aufzählung umsatzsteuerpflichtiger Nebenleistungen
gegeben (Rdvfg v. 6.2.2012, S 7170 A -92 –St 112). Danach unterliegen
der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen von Waren (Getränke, Zeitschriften,
Süßigkeiten) oder die Überlassung von Büchern, Rundfunk und
Fernsehgeräten sowie Telefon an Patienten, Heimpersonen, Besucher oder
auch der Betrieb einer Kindertagesstätte sowie sämtliche Leistungen an
das Personal.

Personalgestellung

Differenziert zu betrachten ist die Personalgestellung. Während die
Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an jene eines anderen
Krankenhausträgers umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Personalgestellung
an niedergelassene Ärzte umsatzsteuerfrei, wenn sie für die ärztliche
Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist und nicht dazu
bestimmt ist, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen,
welche auch von externen gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden.

Stand: 12.05.2012