Schönheitsoperationen im Einzelfall umsatzsteuerfrei

Der Fall

Geklagt hatte ein schwedischer Klinikbetreiber (PFC Clinic AB), der
Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie erbrachte. Die
Schönheitsoperationen wurden dabei einerseits zur Behandlung von
Krankheiten oder Verletzungen und andererseits auf Wunsch der Patienten
durchgeführt.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejahte die Qualifizierung
ästhetischer Operationen und Behandlungen als „ärztliche Heilbehandlungen“
oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ unter den
Voraussetzungen, dass diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder
die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen
(EuGH vom 21.3.2013 Rs. C-91/12 PFC Clinic AB). Hierfür ist weitere
Voraussetzung, dass die Eingriffe von einer Person erbracht werden, die
zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des
Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.

Medizinische Notwendigkeit und Beweislast

Hier liegt die Crux. Der EuGH hat nämlich die Beweislast für jeden
einzelnen Eingriff auf den Arzt abgewälzt. Arzt und Finanzverwaltung
dürften – was die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher
Eingriffe betrifft – unterschiedlicher Meinung sein. Daher darf aus dem
obigen EuGH-Urteil keine generelle Steuerbefreiung für
Schönheitsoperationen abgeleitet werden. Es kommt vielmehr auf den
Einzelfall an. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt belässt beispielsweise
Eingriffe wegen psychischer Belastungen umsatzsteuerfrei, nicht jedoch
solche, die aus rein kosmetischen Gründen erfolgt sind (vgl. OFD
Frankfurt/M. v. 7.2.2013 S 7170 A – 69 – St 112). Die Finanzverwaltung
erkennt darüber hinaus ästhetisch-plastische Leistungen nicht als
umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an, wenn es an einem
therapeutischen Ziel fehlt. Indiz dafür ist, wenn der Krankenversicherer
die Kosten nicht trägt (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses UStAE).

Stand: 12. Mai 2013

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sah bisher vor, dass
Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern spätestens nach Ablauf von 3 Kalendertagen
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen müssen. Nach dem
Gesetz können Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung aber auch schon früher
verlangen. Dies würde im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers
stehen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.- 5 AZR
886/11) entschieden hat. Arbeitnehmer müssen dem Folge leisten.

Der Fall

Geklagt hat eine Redakteurin, deren Dienstreiseantrag wiederholt
abgelehnt worden ist. Sie meldete sich daraufhin für einen Tag krank. Der
Arbeitgeber forderte die Redakteurin danach auf, künftig schon am ersten
Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nicht erforderlich ist, dass
gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht besteht, er würde „krank machen“.
Tarifvertragliche Regelungen schließen eine vorzeitige Vorlagepflicht im
Regelfall nicht aus, so dass sich Arbeitnehmer auf tarifliche Regelung in
der Regel nicht beziehen können.

Stand: 12. Mai 2013

Umsatzsteuer auf Tagessätze einer Privatklinik

Rechtslage ab 2009

Seit dem 1.1.2009 sind Leistungen der Privatkliniken, sofern es sich
ihrer „Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der
Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht“, von
der Umsatzsteuer befreit (Neufassung des § 4 Nr. 14 des
Umsatzsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009). Darin
eingeschlossen sind auch Leistungen einer Privatklinik, soweit sich diese
auf Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen
beschränken. Unerheblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der
Patient einen privaten Krankenversicherungsschutz hat.

Rechtslage vor 2009

Privatkliniken, deren Leistungen bis 2009 als umsatzsteuerpflichtig
behandelt worden sind, können sich jetzt auf ein Urteil des Finanzgerichts
Baden-Württemberg (vom 28.11.2012, Az.: 14 K 2883/10) berufen. Das
Finanzgericht hat entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf
die einschlägigen Vorschriften in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
berufen können, welche Leistungen von Privatkliniken im Regelfall
umsatzsteuerfrei stellen.

Stand: 12. Mai 2013

Kosmetische Behandlungen keine außergewöhnliche Belastung

Heilbehandlung

Aufwendungen für Heilbehandlungen akzeptiert die Finanzverwaltung
grundsätzlich, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach
geprüft werden (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013
313-S2284-187). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen
Nachweis der Zwangsläufigkeit bzw. Notwendigkeit mittels Verordnung eines
Arztes oder eines amtsärztlichen Attests erbringt
(Einkommensteuer-Richtlinien R 33.4).

Kosmetische Behandlungen

Vom Steuerabzug ausgeschlossen sind dabei Aufwendungen für
Behandlungen, die aus rein kosmetischen Erwägungen heraus durchgeführt
werden. Diese Aufwendungen zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung
(Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013, a.a.O).

Zweifelsfälle/Abgrenzung

Die Beweislast, ob die medizinische Maßnahme kosmetischer Natur ist
oder tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, wälzt
die Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen ab. „Der Steuerpflichtige
hat grundsätzlich die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter
Unterlagen nachzuweisen“, wie aus der Verfügung des Finanzministeriums
Schleswig-Holstein (v. 12.3.2013 a.a.O.) hervorgeht.

Befundberichte

Die Finanzämter fordern vom Steuerpflichtigen regelmäßig den
Befundbericht an. Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass dem
Steuerpflichtigen ein solcher vorliegt und er diesen „zum Nachweis der
medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann“. Allein ein Attest des
behandelnden Arztes genügt der Finanzverwaltung „grundsätzlich nicht“
(Verfügung Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 a.a.O.).

Kostenübernahme/Beteiligung durch Krankenversicherung:

Ungeachtet dessen lässt die Finanzverwaltung einen Steuerabzug der
Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung zu, wenn sich die
Krankenversicherung oder der Beihilfeträger des Steuerpflichtigen an den
Behandlungskosten ganz oder teilweise beteiligt. Eine ganz oder teilweise
Kostenübernahme gilt der Finanzverwaltung als Indiz einer medizinischen
Indikation.

Stand: 12. Mai 2013