Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen

Leichtfertige Steuerverkürzung

Weichen die Angaben eines Arztes in der Einkommensteuer- und
Gewinnfeststellungserklärung voneinander ab, kann darin eine
leichtfertige Steuerverkürzung liegen. Eine leichtfertige
Steuerverkürzung begeht, wer den Finanzbehörden leichtfertig (nicht
vorsätzlich) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht.

Der Fall

Im Streitfall gab ein Ärzteehepaar, das eine Gemeinschaftspraxis
unterhielt, in der Gewinnfeststellungserklärung für die Arztpraxis einen
höheren Gewinn an als in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt
erließ den Einkommensteuerbescheid unter Übernahme der erklärten
Beträge. Eine interne Finanzamtsprüfung deckte auf, dass in der
Einkommensteuererklärung die Einkünfte nur zur Hälfte erklärt
wurden.

Fehler erkennbar gewesen

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.07.2013 (VIII R 32/11) dem
Ärzteehepaar eine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt. Folge war,
dass der Steuerbescheid auch noch nach Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsverjährungsfrist zulasten des Ärzteehepaares geändert werden
konnte. Das Ärzte-ehepaar hätte bei Unterzeichnung ihrer
Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des
Einkommensteuerbescheids, den Fehler bemerken und korrigieren müssen.
„Als Akademiker, die seit mehreren Jahren eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis betreiben, musste sich ihnen aber die Frage
aufdrängen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung der Kläger
ausgewiesene Gewinnanteil der Klägerin von ihrem Gewinnanteil, der in
der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage
angegeben war, erheblich abwich“, so der BFH.

Fazit

Für Erklärungsfehler, die das Finanzamt nicht entdeckt, muss der
Steuerpflichtige letztlich geradestehen. Der Steuerpflichtige darf zwar
mit den „gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden“, so
der BFH. Er musste aber „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen“.

Stand: 27. Mai 2014

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind
steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienste, die
üblicherweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und
einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Personenbezogene Leistungen fallen
– mit Ausnahme von Pflegeleistungen – nicht darunter.

Ärztliche Leistungen

Ärztliche Leistungen zählen ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an
Mensch oder Tier erbracht werden. Ärztliche Leistungen zählen auch dann
nicht dazu, wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden. Das
Finanzgericht Nürnberg ordnete unter die haushaltsnahen Dienstleistungen
solche Tätigkeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in
regelmäßigen Abständen anfallen“. In diesem Zusammenhang lehnten die
Richter die Zuordnung tierärztlicher Leistungen zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass Haushaltsangehörige im
Regelfall über ein erforderliches Fachwissen zur Ausführung ärztlicher
Leistungen nicht verfügen (Finanzgericht Nürnberg v. 04.10.2012, 4 K
1065/12).

Keine Handwerkerleistung

(Tier)ärztliche Leistungen sind auch keine Handwerkerleistungen. Der
ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, so das FG
Nürnberg. Damit scheidet eine steuerliche Begünstigung als
Handwerkerleistung ebenfalls aus.

Stand: 27. Mai 2014

Kulturlinks

Schleswig-Holstein Musik Festival

Zeit: 05.07. – 31.08.2014

Ort: Schleswig-Holstein

Prunkvolle Schlösser, Scheunen und Ställe sowie die schönsten Kirchen
Schleswig-Holsteins bilden die stimmungsvolle Kulisse für zahlreiche
musikalische Darbietungen. Absolute Höhepunkte des Festivals werden
Stars wie Elton John und Max Raabe sowie die Aufführung von Mendelssohns
Oratorium „Elias“ mit dem NDR Sinfonieorchester sein.

www.shmf.de

Shakespeare Festival

Zeit: 19.06. – 19.07.2014

Ort: Neuss

Beim 24. Shakespeare Festival werden Inszenierungen aus Spanien,
England, Ungarn und Deutschland sowie ein musikalisches Begleitprogramm
der Extraklasse dargeboten. Anlässlich Shakespeares 450. Geburtstags
wird u. a. der selten zu sehende „Pericles, Fürst von Tyrus“
aufgeführt.

www.shakespeare-festival.de

Stand: 27. Mai 2014

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und
Versorgungsvertrag

Krankenhauszulassung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Umsatzsteuerfreiheit von
Leistungen, die ein Krankenhaus an seine Patienten erbringt, an
bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem ist eine Zulassung oder das
Bestehen bestimmter Verträge (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 Buchst. b)
und c) des Umsatzsteuergesetzes- UStG) erforderlich.

Der Fall

Geklagt hat die Betreiberin einer Klinik für Psychotherapie aus
Nordrhein-Westfalen. Sie war weder in den Krankenhausplan des Landes
aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen
einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte daher
die psychotherapeutischen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das
Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings
nicht. Die Finanzrichter gaben der Klage der Klinikbetreiberin statt und
werteten die Leistungen als umsatzsteuerfrei (Urt. v. 18.03.2014, 15 K
4236/11 U).

Vorrangiges Europarecht

Die Finanzrichter haben in dem Urteil bemängelt, dass die vom
deutschen Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine
Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nicht mit der einschlägigen
europarechtlichen Regelung vereinbar sind. Die Privatklinik kann sich
stattdessen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen,
genauer gesagt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Vorschrift sind dem
Gemeinwohl dienende Umsätze generell steuerfrei. Darunter fallen
Krankenhausbehandlungen „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ oder
solche Behandlungsleistungen, die unter Bedingungen bewirkt werden,
„welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht
vergleichbar sind“. Unter die Steuerbefreiung nach der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen generell Krankenanstalten,
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere
ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese in
einem Krankenhausplan eingetragen sind oder ein Versorgungsvertrag
besteht. Gegen dieses Urteil wurde allerdings die Revision
zugelassen.

Stand: 27. Mai 2014

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung können besondere, größere und zwangsläufig entstehende Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gewöhnlich nicht anfallen. Die Aufwendungen sind um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Diätverpflegung

Im Streitfall litt eine Patientin an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie benötigte Vitamine und andere Mikronährstoffe. Die Kosten machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Im erfolglosen Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide. Sie müsse daher laufend Mikronährstoffe einnehmen. Der Arzt führte in der Bescheinigung die verordneten Präparate im Einzelnen auf.

Keine zwangsläufigen Aufwendungen

Die Bemühungen des Arztes hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht Düsseldorf ließ den Steuerabzug nicht zu. Aufwendungen für Diätverpflegung seien keine zwangsläufigen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die Präparate anstelle von Medikamenten genommen werden, ärztlich verordnet sind und Medikamentencharakter aufweisen (Urt. v. 15.07.2013, 9 K 3744/12 E rkr.).

Stand: 27. Mai 2014

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Der Fall

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin)
war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt.
Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges
Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre
Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in
welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss
sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten
gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche
Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin
Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch
ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen
unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als
Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem
öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und
aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende
sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche
Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit
vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v.
23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten
Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu
behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das
Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige
Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder
Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.

Stand: 27. Mai 2014

Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Umsatzsteuerliche Beurteilung der
Finanzverwaltung

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Leistungen eines Podologen den
umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 14
Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) zugeordnet (Urt. v. 07.02.2013, V
R 22/121). Die Finanzverwaltung hat in der Umsetzung dieses Urteils den
Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend abgeändert (BMF Schreiben vom
31.01.2014, IV D 3 – S 7170/07/10011). In den Anwendungserlass reihen
sich nun Podologen zu den Berufsbildern der „ähnlichen heilberuflichen
Tätigkeiten“ in der neuen Nummer 10 hinzu.

Podologengesetz

Für die Steuerfreiheit der Tätigkeit genügt die erfolgreiche
Absolvierung der staatlichen Prüfung nach dem Podologengesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen.

Stand: 27. Mai 2014

Kostenloser Klinikparkplatz

Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung

Betriebliche Übung

Als „betriebliche Übung“ werden regelmäßige, bestimmte
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, dass diese Verhaltensweisen (meist handelt es sich um
eine Vergünstigung) des Arbeitgebers auf Dauer gewährt werden.

Betriebsparkplatz

So verhielt es sich auch mit einem Betriebsparkplatz vor einem
Großklinikum. Bislang war es den Bediensteten gestattet, auf diversen
Parkplätzen sowie einem Parkdeck kostenlos zu parken. Nach der
Durchführung diverser Umbaumaßnahmen und der Herstellung einer neuen
Parkplatzanlage wurde das Parken kostenpflichtig – auch für die
Mitarbeiter. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ein
Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen
kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen, auch nicht aus der
„betrieblichen Übung“ heraus (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 13.02.2014, 1 Sa 17/13).

Stand: 27. Mai 2014