Besteuerung von telefonisch erbrachten Beratungsleistungen

EuGH-Urteil

Telefonsprechstunden sind für Ärztinnen und Ärzte aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahren in Corona-Zeiten wichtiger denn je. Umso mehr erfreut das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.3.2020. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG befreit Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, von der Umsatzsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) auch auf von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten erbrachte telefonische Beratungsleistungen erstreckt (Urteil vom 5.3.2020, C-48/19).

Therapeutisches Ziel

Voraussetzung ist, dass mit der Telefonberatung ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Der EuGH sah dies im Streitfall gegeben. Im konkreten Fall wurden Diagnosen und Therapien erläutert, es wurden Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorgeschlagen und es wurde über die Einnahme oder Nichteinnahme eines bestimmten Arzneimittels gesprochen. In etwa einem Drittel der Beratungen wurde ein Arzt hinzugezogen. Dieser übernahm die Beratung oder stand für Rückfragen zur Verfügung

Keine Mehrwertsteuerbefreiung

Der EuGH hat ausdrücklich solche Sachverhalte von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgenommen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen. Auch Auskünfte administrativer Art, wie etwa die Bekanntgabe von Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle fallen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

Keine Zusatzqualifikation

Wird die Telefonberatung von Krankenpflegern bzw. von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, ist für die Mehrwertsteuerbefreiung keine zusätzliche berufliche Qualifikation erforderlich. Die Telefonberatung muss gemäß EuGH ein „vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen“ wie die von anderen Anbietern erbrachten Leistungen.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: Racle Fotodesign – stock.adobe.com

Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pflegepersonal

Übungsleiterfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aber auch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise im Auftrag eines öffentlichen Krankenversicherungsträgers ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).

Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie gesehen grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten. Während der Corona-Krise werden vermehrt Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand mobilisiert. Für diese stellen solche Tätigkeiten im Regelfall „nebenberufliche Tätigkeiten“ dar, sodass der „Übungsleiter-Freibetrag“ zur Anwendung kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Auftraggeber muss, wie eingangs erwähnt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, sein. Anerkannt sind auch als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchlich tätig geltende Einrichtungen.

Mehrere Tätigkeiten

Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: stockyimages – fotolia.com

Zwangsschließung der Praxis wegen des Coronavirus

Praxisschließung

Selbstständige Ärztinnen und Ärzte fragen sich derzeit, wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Grundsätzlich haben Ärztinnen und Ärzte in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat.

Infektionsschutzgesetz

Rechtsgrundlagen für Entschädigungsansprüche finden Betroffene im Infektionsschutzgesetz. In § 56 Infektionsschutzgesetz steht, dass der Praxisinhaber Mitarbeitern für 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss, wenn sich diese in Quarantäne befinden. Für die Lohnkosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Voraussetzung ist, dass die Ärztin/der Arzt selbst und/oder die Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten. Es muss also eine Behörde die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot für den Mitarbeiter anordnen. Keine Entschädigung vom Staat gibt es, wenn sich ein(e) Praxishelfer(in) wegen des Verdachts einer Infektion freiwillig in Isolation begibt. Nach Ende der Lohnfortzahlungsfrist erhält der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter eine Entschädigung in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes vom Staat.

Anträge

Anträge auf Erstattung müssen Ärztinnen und Ärzte an die jeweils zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht unter www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf. Diese Behörden zahlen auch die Mitarbeitentschädigung nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist.

Antragsfrist

Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Verdienstausfall

Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall während einer Zwangsschließung bzw. während der Quarantänezeit. Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ erhalten.

Versicherungsansprüche

Ärztinnen und Ärzte, die für Ihre Praxis eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, erhalten ggf. weitere Entschädigungsleistungen.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: HNFOTO – stock.adobe.com

Schutzkleidungen zollfrei einführen

Katastrophenschutz

Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 eine „Katastrophenklausel“ im Zollrecht aktiviert und damit den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten auf eine vorübergehende Steuerbefreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern stattgegeben. Das gegenwärtig geltende Zollrecht (EU Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die zollfreie Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Von dieser Klausel hat die EU-Kommission nun Gebrauch gemacht und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit.

Schutzartikel

Die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und weitere medizinische Ausrüstung.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Ausnahmeregelung wurde zunächst auf 6 Monate befristet. Sie gilt für Produkte, die rückwirkend ab dem 30.1.2020 angeschafft worden sind und kann bei Bedarf verlängert werden.

Großbritannien

Die Steuerbefreiung gilt im Übrigen auch für Einfuhren aus dem Ende Januar 2020 aus der EU ausgeschiedenen Großbritannien.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: seventyfour – fotolia.com

Kulturlinks – Sommer 2020

Symphoniker Hamburg online erleben

Platz nehmen und Aufführungen von den Symphonikern Hamburg, der Bayerischen Staatsoper, der Berliner Philharmoniker oder auch der Wiener Staatsoper genießen. Das Angebot an virtuellen Programmangeboten ist groß. Wer sich etwas Klassik gönnen möchte, findet das aktuelle Videoangebot in den Mediatheken auf den Websites der Opernhäuser.

www.symphonikerhamburg.de

Virtuell in die Sixtinische Kapelle

Viele nationale und internationale Museen geben Einblicke in ihre Ausstellungen oder laden auf ihren Websites bzw. Social-Media-Kanälen zu virtuellen Rundgängen ein. Nicht nur der Louvre in Paris kann jetzt online besucht werden, auch die Staatlichen Museen zu Berlin, das Metropolitan Museum of Art in New York oder das Rijksmuseum in Amsterdam öffnen ihre digitalen Pforten. Einen ganz besonders eindrucksvollen Onlinespaziergang durch die Sixtinische Kapelle bieten die Vatikanischen Museen an.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: yuritz – Fotolia.com

Bonuszahlungen von Arbeitgeber und Staat

Corona

Die Corona-Pandemie bedeutet insbesondere für Ärztinnen und Ärzte Überstunden und Mehrarbeit. Gewährt der Arbeitgeber anlässlich der Corona-Krise als Anerkennung eine Bonuszahlung, bleibt diese nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen.

Voraussetzung

Die Bonusregelung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 ausgezahlt werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. 

Sonderzahlung für Pflegekräfte

Der Freistaat Bayern gewährt allen Angestellten aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche einen gesonderten einmaligen Bonus in Höhe von € 500,00 zusätzlich zum Gehalt aus der Staatskasse. Das Bayerische Kabinett hat hierzu vor den Osterfeiertagen einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt steuerfrei bzw. wird auf den Freibetrag für Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise angerechnet.

Voll- und Teilzeitbeschäftigung

Den vollen Bonus (€ 500,00) erhalten Voll- und Teilzeitbeschäftigte aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche, die eine wöchentliche Arbeitszeit von über 25 Stunden leisten. Pflegekräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Wochenstunden erhalten einen einmaligen Bonus von € 300,00.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: ViDi Studio – stock.adobe.com

Medizinstudenten dürfen BAföG aufbessern

Bundesausbildungsförderungsgesetz

In der Corona-Krise werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung neben Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand auch verstärkt Medizinstudenten rekrutiert. Die Bundesregierung hilft hier den Medizinstudentinnen und Studenten dergestalt, dass sie Einnahmen aus Tätigkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Anrechnung auf Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) freistellt. Medizinstudentinnen und Studenten dürfen also hinzuverdienen, ohne dass dieser Hinzuverdienst auf den BAföG-Satz angerechnet wird.

Beschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten

Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Beschäftigungen in Branchen und Berufen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie systemrelevant sind, was ja für den medizinischen Bereich zu bejahen ist.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: ty – fotolia.com