Krankenbeförderungsleistungen

Grundsatz

Beförderungsleistungen für kranke und verletzte Personen sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster gilt dies aber nur, wenn die Beförderung in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug stattfindet (Urteil v. 10.10.2019 – 5 K 2662/16 U). Bei Verwendung von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.

Der Anlassfall

Ein Unternehmer führte regelmäßig Kranken- und Behindertenfahrten durch, wobei Personen teilweise mit normalen PKWs zu Tagespflegestätten oder ins Krankenhaus befördert worden sind. Die Betriebsprüfung beanstandete dies und behandelte diese Fahrten als zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig. Nachdem nicht exakt aufgezeichnet worden war, welche Fahrzeuge für die einzelnen Beförderungsfahrten verwendet wurden, schätzte das Finanzamt großzügig. Auch diese Schätzung wurde vom Finanzgericht anerkannt.

Anhängige Revision

Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen Az. XI R 25/20 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Revisionsverfahren berufen

Stand: 27. Mai 2021

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Steuervorteile für Menschen mit Behinderung

Behinderten-Pauschbeträge

Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz vom 9.12.2020 (BGBl 2020 I S. 2770) wurden die einkommensteuerlichen Vorteile für behinderte Steuerpflichtige erheblich verbessert. So wurden u. a. die Sonderausgaben-Pauschbeträge für Behinderte fast verdoppelt. Sie betragen abhängig vom Grad der Behinderung zwischen € 384,00 (Behinderungsgrad 20) und € 2.840,00 (Behinderungsgrad 100).

Neuer vereinfachter Nachweis

Mit Schreiben vom 1.3.2021 (Az. IV C 8 – S 2286/19/10002:006) kündigt das Bundesfinanzministerium eine vereinfachte Nachweisregelung an. Bislang mussten Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 20, eine Bescheinigung der für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise zuständigen Behörde vorlegen. Nach dem BMF-Schreiben genügt es künftig auch, wenn der Behinderte den Nachweis alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbringt. Voraussetzung ist hier jedoch, dass dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen.

Anwendung

Die vereinfachte Nachweisregelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Stand: 27. Mai 2021

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Steuerpflicht pauschal ausbezahlter Lohnzuschläge

Steuerfreie Lohnzuschläge

Ärzte verrichten ihre Dienste üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden (SFN-Dienste). Sie erhalten hierfür regelmäßig SFN-Lohnzuschläge. Diese sind bis zu gewissen Grenzen einkommensteuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz – EStG). Ärzte können demnach

  • für Nachtarbeit bis zu 25 %,
  • für Sonntagsarbeit bis zu 50 %,
  • für Dienste an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 % und
  • für Dienste an Weihnachten und am 1. Mai sogar bis zu 150 %

ihres Grundlohns steuerfrei erhalten. Der Grundlohn ist der laufende in einen Stundenlohn umzurechnende Arbeitslohn, den der Arzt für regelmäßige Arbeitszeiten erhält.

Keine Pauschbeträge

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.11.2020 (Az.10 K 410/17 H (L)) entschieden, dass pauschale SFN-Zuschläge nicht steuerfrei sind. Im Streitfall zahlte ein Unternehmen monatliche Pauschalen für Nacht- und /oder Sonntagsarbeit aus. Das Finanzamt behandelte die Lohnzuschläge als steuerpflichtig. Dabei half es nichts, dass das Unternehmen im Wege einer Kontrollrechnung rein rechnerisch geprüft hatte, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.

Fazit

Ärzte sollten darauf achten, dass auf ihrer Lohnabrechnung stets die tatsächlichen SFN-Arbeitsstunden ausgewiesen sind, für die steuerfreie Zuschläge gezahlt wurden. Eine Einzelabrechnung der geleisteten SFN-Stunden ist unerlässlich. Oftmals werden SFN-Zuschläge im Arbeitsvertrag pauschal und ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden angeboten, wobei eine Ausgleichszahlung für nicht ausgeschöpfte Zuschläge regelmäßig entfällt. Solche Regelungen sind arbeitsrechtlich zwar möglich, sie nehmen den Betroffenen aber den Steuerspareffekt.

Stand: 27. Mai 2021

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Schutzimpfungen durch Apotheken

Masernschutzgesetz

Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz vom 10.2.2020, BGBl. I S. 148) wurde zum 1.3.2020 die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen (§ 132j Fünftes Sozialgesetzbuch – SGB V). Offen war bislang die umsatzsteuerliche Behandlung dieser neuen Art von Dienstleistung durch Apotheken.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Mit Schreiben vom 12.3.2021 (Az. III C 3 – S 7170/20/10005 :001, DOK 2021/0226645) erweitert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 um eine neue Nr. 14. Gemäß dieser Ergänzung sind Umsätze steuerfrei für „Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen“.

Anwendung

Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Apotheker können Impfleistungen, die sie vor dem 1.4.2021 ausgeführt haben, auch als umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Stand: 27. Mai 2021

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Steuerliche Behandlung der Erträge aus Chefarztambulanzen

Gemeinnützigkeit und Zweckbetrieb

Als Zweckbetriebe gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer steuerfreien gemeinnützigen Körperschaft (z. B. einer Krankenhaus-GmbH), die der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft dienen. Davon zu unterscheiden sind sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die zwar von dem Träger der gemeinnützigen Körperschaft betrieben werden, allerdings nicht zur Verwirklichung des satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecks erforderlich sind. Gewinne aus nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Teilbetrieben) sind nicht steuerfrei.

Streitpunkt Chefarztambulanzen

Im Streitfall überließ ein gemeinnütziger Krankenhausbetreiber Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen. Die Ärzte zahlten hierfür ein Nutzungsentgelt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Nutzungsentgelte dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden müssten.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil v. 13.1.2021 – 13 K 365/17 K,G,F) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht, sondern rechnete die Gewinne aus der Gestellung der Räumlichkeiten, des Personals und der Sachmittel dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zu. Das FG begründete dies damit, dass die Chefarztambulanzen den typischen Krankenhausleistungen entsprechen würden. Daran vermag nach Auffassung des FG auch der Umstand, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht der Krankenhausbetreiberin selbst, sondern den von ihr beschäftigten Ärzten zusteht, nichts zu ändern.

Anhängige Revision

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen V R 2/21). Gemeinnützige Krankenhausbetreiber können sich auf dieses anhängige Revisionsverfahren berufen, sofern das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Erträge aus Chefarztambulanzen der Steuerpflicht unterstellt.

Stand: 27. Mai 2021

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Bitkom-Umfrage

Kommunikation überwiegend in Papierform

Der Digitalverband Bitkom führte im ersten Quartal 2021 gemeinsam mit dem Ärzteverband Hartmannbund eine Erhebung unter mehr als 500 Ärzten zur Frage, wie Arztpraxen kommunizieren, durch. Nach der Umfrage hält beinahe jeder fünfte Arzt (19 %) den Kontakt zu Arztpraxen überwiegend per Briefpost. 22 % kommunizieren vornehmlich über Telefax. Lediglich jeder 20. Arzt kommuniziert der Umfrage zufolge überwiegend via E-Mail mit anderen Praxen, Apotheken oder den Patienten.

Einsatz von Computern in den Praxen

Innerhalb der Praxen nimmt die Digitalisierung allerdings laufend zu. Medikationspläne werden von jedem zweiten Arzt per Computer erstellt. Die digitale Patientenakte ist bereits in 66 % der Praxen im Einsatz. Nur knapp ein Drittel der befragten Ärzte führt Patientenakten noch in Papierform.

Digitale Gesundheitsangebote

Differenziert fällt das Umfrageergebnis hinsichtlich der digitalen Gesundheitsangebote aus. Bei den Klinik-Ärzten sehen 86 % der Befragten die Digitalisierung als Chance für das Gesundheitswesen. Bei den Praxis-Ärzten waren es nur 53 %.

Stand: 27. Mai 2021

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Thüringer Facharztstipendium nicht steuerbar

Sonstige Einkünfte

Das Einkommensteuerrecht erfasst eigentlich alle nur denkbaren Einkunftstatbestände. Die „Auffangvorschrift“ des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) umfasst z. B. alles, was nicht schon nach anderen Vorschriften einkommensteuerpflichtig ist. Darunter fallen u. a. auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, unterliegt demnach der Einkommensteuerpflicht.

Thüringer Stipendien

Die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen gewährt diversen jungen Ärzten im Rahmen eines Fördervertrags Einmalzahlungen, im Streitfall in Höhe von € 15.000,00. Im Gegenzug musste sich die betreffende Ärztin nach ihrem Studium zur Weiterbildung und Teilnahme an einer Facharztprüfung verpflichten. Außerdem musste die Ärztin nach Abschluss der Facharztprüfung für mindestens vier Jahre der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre das Stipendium zurückzuzahlen.

Steuerpflicht

Das Finanzamt unterwarf den Förderbetrag unter Berufung auf die oben genannte Auffangvorschrift der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Steuerpflicht (Urteil v. 11.12.2020 – IX R 33/18). Der BFH gelangte zu dem Ergebnis, dass das Stipendium kein leistungsbezogenes Entgelt darstellen würde. Die Förderung ist weder nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen, noch stellt sie eine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereitschaft der Ärztin dar. Denn aus der Vereinbarung ergab sich keine werthaltige (einklagbare) Forderung des Freistaats Thüringen auf Erfüllung einer vierjährigen Präsenz in Thüringen. Nach der Zweckrichtung der Vereinbarung wirkte das Stipendium lediglich auf die Willensbildung ein.

Stand: 27. Mai 2021

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